Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1994Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt das Abkommen samt Schlußprotokoll ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar werden.
(2)Absatz 2,Artikel 4 des Abkommens und Punkt II des Schlußprotokolls zum Abkommen sind auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.Artikel 4 des Abkommens und Punkt römisch zwei des Schlußprotokolls zum Abkommen sind auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12108137
alte Dokumentnummer
N6199432711J