Kurztitel
Mitglieder v Verwaltungskörpern d Sozialversicherungsträger - Gebühr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 316/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/1997Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1997,
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6a.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6 a,
Text
Ausmaß der Funktionsgebühren
§ 3. (1) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Hauptverbandes, den Obmännern und den Obmann-Stellvertretern, den Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine monatliche Funktionsgebühr zu gewähren. Das Ausmaß der Funktionsgebühr richtet sich nach der in Betracht kommenden Gruppe (Abs. 2) und nach der Dauer der Funktionsausübung (Abs. 7).Paragraph 3, (1) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Hauptverbandes, den Obmännern und den Obmann-Stellvertretern, den Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine monatliche Funktionsgebühr zu gewähren. Das Ausmaß der Funktionsgebühr richtet sich nach der in Betracht kommenden Gruppe (Absatz 2,) und nach der Dauer der Funktionsausübung (Absatz 7,).
(2)Absatz 2,Die für die Gewährung einer Funktionsgebühr in Betracht kommenden Verwaltungskörper werden in folgende Gruppen eingereiht:
Gruppe Verwaltungskörper
1 a) Verwaltungskörper des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger
Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
Verwaltungkörper (Anm.: richtig: Verwaltungskörper) eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversicherten stand mehr als 400 000 beträgtVerwaltungkörper Anmerkung, richtig: Verwaltungskörper) eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversicherten stand mehr als 400 000 beträgt
2 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen
Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 250 000
beträgt
3 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues
Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 100 000 beträgt
4 Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers,
dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 50 000 beträgt
5 Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers,
dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 10 000 beträgt
6 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates
Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand 10 000 oder weniger beträgt.
Für die Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtversichertenstandes ist der Jahresdurchschnitt des zweitvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Das Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 90 vH des jeweils geltenden Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates (§ 3 des Bezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972 in der jeweils geltenden Fassung). Dieser Betrag ist auf volle Schilling abzurunden.Das Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 90 vH des jeweils geltenden Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates (Paragraph 3, des Bezügegesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, in der jeweils geltenden Fassung). Dieser Betrag ist auf volle Schilling abzurunden.
(4) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt für Präsidenten und
Obmänner von Verwaltungskörpern, die einzureihen sind
in Gruppe 1 ......................................... 100 vH,
in Gruppe 2 ......................................... 88 vH,
in Gruppe 3 ......................................... 76 vH,
in Gruppe 4 ......................................... 64 vH,
in Gruppe 5 ......................................... 52 vH und
in Gruppe 6 ......................................... 40 vH
des Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß Abs. 3. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling zu runden.des Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß Absatz 3, Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling zu runden.
(5)Absatz 5,Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt
für den Vorsitzenden einer Kontrollversammlung die Hälfte
für den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zwei Fünftel des für den Obmann (Präsidenten) des Versicherungsträgers nach Abs. 4 in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling zu runden.der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zwei Fünftel des für den Obmann (Präsidenten) des Versicherungsträgers nach Absatz 4, in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling zu runden.
(6)Absatz 6,Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die Stellvertreter der in den Abs. 4 und 5 angeführten Obmänner (Präsidenten, Vorsitzenden) beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr unter Bedachtnahme auf Abs. 7. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling zu runden.Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die Stellvertreter der in den Absatz 4 und 5 angeführten Obmänner (Präsidenten, Vorsitzenden) beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr unter Bedachtnahme auf Absatz 7, Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling zu runden.
(7)Absatz 7,Das Ausmaß der Funktionsgebühren gemäß Abs. 4 und 5 gebührt ab dem 121. Kalendermonat der Ausübung einer Funktion (Abs. 8) in voller Höhe. Bei einer Funktionsdauer bis zu 120 Kalendermonaten beträgt das Ausmaß der Funktionsgebühr 80 vH der Funktionsgebühren gemäß Abs. 4 und 5. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling zu runden.Das Ausmaß der Funktionsgebühren gemäß Absatz 4 und 5 gebührt ab dem 121. Kalendermonat der Ausübung einer Funktion (Absatz 8,) in voller Höhe. Bei einer Funktionsdauer bis zu 120 Kalendermonaten beträgt das Ausmaß der Funktionsgebühr 80 vH der Funktionsgebühren gemäß Absatz 4 und 5, Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling zu runden.
(8)Absatz 8,Eine Änderung gemäß Abs. 7 wird mit dem Ersten des Kalendermonates wirksam, in dem die Voraussetzung der jeweiligen Funktionsdauer erfüllt wird. Auf diese Funktionsdauer zähltEine Änderung gemäß Absatz 7, wird mit dem Ersten des Kalendermonates wirksam, in dem die Voraussetzung der jeweiligen Funktionsdauer erfüllt wird. Auf diese Funktionsdauer zählt
die Ausübung der in den Abs. 4, 5 und 6 angeführten Funktionen, und zwar auch dann, wenn diese Funktion nach Ablauf der Amtsdauer bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungskörpers ausgeübt wurde;die Ausübung der in den Absatz 4, 5 und 6 angeführten Funktionen, und zwar auch dann, wenn diese Funktion nach Ablauf der Amtsdauer bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungskörpers ausgeübt wurde;
die Ausübung aller übrigen Funktionen, für die nach früher in Geltung gestandenen Vorschriften eine Funktionsgebühr gewährt werden konnte.