Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.04.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 316/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 330.04.199431.07.1997 BGBl. Nr. 316/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitglieder v Verwaltungskörpern d Sozialversicherungsträger - Gebühr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.04.1994BGBl. Nr. 316/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/1997

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6 a,

Text

Ausmaß der Funktionsgebühren

Paragraph 3, (1) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Hauptverbandes, den Obmännern und den Obmann-Stellvertretern, den Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine monatliche Funktionsgebühr zu gewähren. Das Ausmaß der Funktionsgebühr richtet sich nach der in Betracht kommenden Gruppe (Absatz 2,) und nach der Dauer der Funktionsausübung (Absatz 7,).

  1. Absatz 2,Die für die Gewährung einer Funktionsgebühr in Betracht kommenden Verwaltungskörper werden in folgende Gruppen eingereiht:

Gruppe Verwaltungskörper

1 a) Verwaltungskörper des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger

  1. Litera b
    Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
    Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
  2. Litera c
    Verwaltungkörper Anmerkung, richtig: Verwaltungskörper) eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversicherten stand mehr als 400 000 beträgt
2 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen
  1. Litera b
    Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 250 000

beträgt

3 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des

österreichischen Bergbaues

  1. Litera b
    Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 100 000 beträgt
4 Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers,
dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 50 000 beträgt
5 Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers,
dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 10 000 beträgt
6 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des

österreichischen Notariates

  1. Litera b
    Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand 10 000 oder weniger beträgt.
Für die Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtversichertenstandes ist der Jahresdurchschnitt des zweitvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
  1. Absatz 3,Das Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 90 vH des jeweils geltenden Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates (Paragraph 3, des Bezügegesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, in der jeweils geltenden Fassung). Dieser Betrag ist auf volle Schilling abzurunden.

  (4) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt für Präsidenten und

Obmänner von Verwaltungskörpern, die einzureihen sind

  in Gruppe 1 ......................................... 100 vH,

  in Gruppe 2 .........................................  88 vH,

  in Gruppe 3 .........................................  76 vH,

  in Gruppe 4 .........................................  64 vH,

  in Gruppe 5 .........................................  52 vH und

  in Gruppe 6 .........................................  40 vH

des Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß Absatz 3, Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling zu runden.

  1. Absatz 5,Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt
    1. Ziffer eins
      für den Vorsitzenden einer Kontrollversammlung die Hälfte
    2. Ziffer 2
      für den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
      der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zwei Fünftel des für den Obmann (Präsidenten) des Versicherungsträgers nach Absatz 4, in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling zu runden.
  2. Absatz 6,Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die Stellvertreter der in den Absatz 4 und 5 angeführten Obmänner (Präsidenten, Vorsitzenden) beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr unter Bedachtnahme auf Absatz 7, Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling zu runden.
  3. Absatz 7,Das Ausmaß der Funktionsgebühren gemäß Absatz 4 und 5 gebührt ab dem 121. Kalendermonat der Ausübung einer Funktion (Absatz 8,) in voller Höhe. Bei einer Funktionsdauer bis zu 120 Kalendermonaten beträgt das Ausmaß der Funktionsgebühr 80 vH der Funktionsgebühren gemäß Absatz 4 und 5, Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling zu runden.
  4. Absatz 8,Eine Änderung gemäß Absatz 7, wird mit dem Ersten des Kalendermonates wirksam, in dem die Voraussetzung der jeweiligen Funktionsdauer erfüllt wird. Auf diese Funktionsdauer zählt
    1. Ziffer eins
      die Ausübung der in den Absatz 4, 5 und 6 angeführten Funktionen, und zwar auch dann, wenn diese Funktion nach Ablauf der Amtsdauer bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungskörpers ausgeübt wurde;
    2. Ziffer 2
      die Ausübung aller übrigen Funktionen, für die nach früher in Geltung gestandenen Vorschriften eine Funktionsgebühr gewährt werden konnte.

Gesetzesnummer

10008902

Dokumentnummer

NOR12108416

Alte Dokumentnummer

N6199435428J