Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitglieder v Verwaltungskörpern d Sozialversicherungsträger - Gebühr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 316/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/1997Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Ausmaß der Funktionsgebühr bei Ausübung mehrerer Funktionen
§ 4. (1) Übt eine Person bei mehreren Sozialversicherungsträgern eine der im § 3 Abs. 4, 5 und 6 genannten Funktionen aus, so gebührt die höhere (höchste) Funktionsgebühr im vollen Ausmaß. Die übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren. Ergibt sich in Anwendung der Bestimmung des § 3 die Zulässigkeit zur Gewährung mehrerer gleich hoher Funktionsgebühren von verschiedenen Sozialversicherungsträgern, so ist nur die Gewährung der Funktionsgebühr bei dem der Versichertenzahl nach größeren (größten) Sozialversicherungsträger im vollen Ausmaß zulässig, wobei die Gebühr für eine Funktion bei einem Versicherungsträger der vom Hauptverband gewährten Funktionsgebühr vorangeht; die übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren.Paragraph 4, (1) Übt eine Person bei mehreren Sozialversicherungsträgern eine der im Paragraph 3, Absatz 4, 5 und 6 genannten Funktionen aus, so gebührt die höhere (höchste) Funktionsgebühr im vollen Ausmaß. Die übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren. Ergibt sich in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 3, die Zulässigkeit zur Gewährung mehrerer gleich hoher Funktionsgebühren von verschiedenen Sozialversicherungsträgern, so ist nur die Gewährung der Funktionsgebühr bei dem der Versichertenzahl nach größeren (größten) Sozialversicherungsträger im vollen Ausmaß zulässig, wobei die Gebühr für eine Funktion bei einem Versicherungsträger der vom Hauptverband gewährten Funktionsgebühr vorangeht; die übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren.
(2)Absatz 2,Übt eine Person mehrere der im § 3 Abs. 4, 5 und 6 genannten Funktionen bei einem Sozialversicherungsträger aus, so ist nur die Gewährung der höheren Funktionsgebühr zulässig.Übt eine Person mehrere der im Paragraph 3, Absatz 4, 5 und 6 genannten Funktionen bei einem Sozialversicherungsträger aus, so ist nur die Gewährung der höheren Funktionsgebühr zulässig.
Dokumentnummer
NOR12108417
Alte Dokumentnummer
N6199435429J