Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitglieder v Verwaltungskörpern d Sozialversicherungsträger - Gebühr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 316/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/1997Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Auszahlung der Funktionsgebühr
§ 5. Die Funktionsgebühr ist zwölfmal jährlich zu gewähren und monatlich im nachhinein auszuzahlen. Beginnt oder endet die Funktion, welche die Zulässigkeit zur Gewährung einer Funktionsgebühr nach § 3 begründet, während eines Kalendermonates, so ist die Funktionsgebühr entsprechend zu aliquotieren. Hiebei ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der monatlich gebührenden Funktionsgebühr zu berechnen. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf volle Schilling zu runden. Paragraph 5, Die Funktionsgebühr ist zwölfmal jährlich zu gewähren und monatlich im nachhinein auszuzahlen. Beginnt oder endet die Funktion, welche die Zulässigkeit zur Gewährung einer Funktionsgebühr nach Paragraph 3, begründet, während eines Kalendermonates, so ist die Funktionsgebühr entsprechend zu aliquotieren. Hiebei ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der monatlich gebührenden Funktionsgebühr zu berechnen. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf volle Schilling zu runden.
Dokumentnummer
NOR12108418
Alte Dokumentnummer
N6199435430J