Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
30.04.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 316/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 530.04.199431.07.1997 BGBl. Nr. 316/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitglieder v Verwaltungskörpern d Sozialversicherungsträger - Gebühr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.04.1994BGBl. Nr. 316/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/1997

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Auszahlung der Funktionsgebühr

Paragraph 5, Die Funktionsgebühr ist zwölfmal jährlich zu gewähren und monatlich im nachhinein auszuzahlen. Beginnt oder endet die Funktion, welche die Zulässigkeit zur Gewährung einer Funktionsgebühr nach Paragraph 3, begründet, während eines Kalendermonates, so ist die Funktionsgebühr entsprechend zu aliquotieren. Hiebei ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der monatlich gebührenden Funktionsgebühr zu berechnen. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf volle Schilling zu runden.

Gesetzesnummer

10008902

Dokumentnummer

NOR12108418

Alte Dokumentnummer

N6199435430J