Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitglieder v Verwaltungskörpern d Sozialversicherungsträger - Gebühr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 316/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/1997Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Sitzungsgeld
§ 6. (1) Den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes) ist für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper (des Beirates) ein und desselben Versicherungsträgers nach den §§ 419 und 441 ASVG, 196 GSVG, 184 BSVG, 130 B-KUVG und 66 NVG 1972 teilnehmen, ein Sitzungsgeld zu gewähren. Das gleiche gilt für Mitglieder von Kontrollversammlungen, wenn sie in Ausübung ihrer Kontrollfunktion mit der Einzelprüfung der Gebarung des Versicherungsträgers tätig werden.Paragraph 6, (1) Den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes) ist für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper (des Beirates) ein und desselben Versicherungsträgers nach den Paragraphen 419 und 441 ASVG, 196 GSVG, 184 BSVG, 130 B-KUVG und 66 NVG 1972 teilnehmen, ein Sitzungsgeld zu gewähren. Das gleiche gilt für Mitglieder von Kontrollversammlungen, wenn sie in Ausübung ihrer Kontrollfunktion mit der Einzelprüfung der Gebarung des Versicherungsträgers tätig werden.
(2)Absatz 2,Neben einer Funktionsgebühr nach § 3 ist ein Sitzungsgeld nach Abs. 1 von dem Sozialversicherungsträger, von dem die Funktionsgebühr bezogen wird, nicht zu gewähren.Neben einer Funktionsgebühr nach Paragraph 3, ist ein Sitzungsgeld nach Absatz eins, von dem Sozialversicherungsträger, von dem die Funktionsgebühr bezogen wird, nicht zu gewähren.
(3)Absatz 3,Das tägliche Sitzungsgeld nach Abs. 1 beträgt 0,85 vH des Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß § 3 Abs. 3. Das Ausmaß des Sitzungsgeldes ist auf volle fünf Schilling abzurunden.Das tägliche Sitzungsgeld nach Absatz eins, beträgt 0,85 vH des Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Das Ausmaß des Sitzungsgeldes ist auf volle fünf Schilling abzurunden.
Dokumentnummer
NOR12108419
Alte Dokumentnummer
N6199435431J