Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Einsatz von Maschinen
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz eins,Bei Abbrucharbeiten unter Einsatz von Maschinen, wie Bagger oder Lader, muß zum abzubrechenden Bauwerk ein waagrechter Sicherheitsabstand eingehalten werden, der
bei Abbruch durch Einreißen mindestens das dreifache der Geschoßhöhe,
bei den übrigen Abbruchmethoden mindestens das 1,5fache der Geschoßhöhe
beträgt.
(2)Absatz 2,Wenn eine Gefährdung durch herabfallende schwere Gegenstände besteht, dürfen nur Bagger und Lader verwendet werden,
die mit einem stabilen Schutzdach für den Fahrersitz ausgerüstet sind, und
deren vorderen Scheiben der Fahrerkabine mit einem Schutzgitter gesichert sind und alle Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen.
(3)Absatz 3,Hammerbohrmaschinen, Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen zu Abbrucharbeiten nur verwendet werden, wenn dadurch andere Bauteile nicht gefährlich erschüttert werden. Hammerbohrmaschinen, Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen nur von festem Boden oder standsicheren Plätzen aus betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR12108543
Alte Dokumentnummer
N6199436511J