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§ 113 BauV

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 113 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Einsatz von Maschinen

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Bei Abbrucharbeiten unter Einsatz von Maschinen, wie Bagger oder Lader, muß zum abzubrechenden Bauwerk ein waagrechter Sicherheitsabstand eingehalten werden, der
    1. Ziffer eins
      bei Abbruch durch Einreißen mindestens das dreifache der Geschoßhöhe,
    2. Ziffer 2
      bei den übrigen Abbruchmethoden mindestens das 1,5fache der Geschoßhöhe
    beträgt.
  2. Absatz 2,Wenn eine Gefährdung durch herabfallende schwere Gegenstände besteht, dürfen nur Bagger und Lader verwendet werden,
    1. Ziffer eins
      die mit einem stabilen Schutzdach für den Fahrersitz ausgerüstet sind, und
    2. Ziffer 2
      deren vorderen Scheiben der Fahrerkabine mit einem Schutzgitter gesichert sind und alle Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen.
  3. Absatz 3,Hammerbohrmaschinen, Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen zu Abbrucharbeiten nur verwendet werden, wenn dadurch andere Bauteile nicht gefährlich erschüttert werden. Hammerbohrmaschinen, Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen nur von festem Boden oder standsicheren Plätzen aus betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108543

Alte Dokumentnummer

N6199436511J