Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abbruch durch Abtragen
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins,Abbruch durch Abtragen ist das schichtenweise Abbrechen von Mauerwerk, Beton oder anderen Baustoffen mittels Handwerkzeug oder Druckluftgeräten.
(2)Absatz 2,Abbruch durch Abtragen ist nur zulässig, wenn
andere Abbruchmethoden wegen Gefährdung, Beschädigung oder Erschütterung benachbarter Objekte oder Verkehrswege sowie der beabsichtigten Wiederverwendung von Baumaterialien nicht angewendet werden können,
sichere Standplätze während aller Abbruchphasen gegeben sind, und
das Abtragen in umgekehrter Reihenfolge wie das Errichten des Bauwerks erfolgt.
(3)Absatz 3,Das Entfernen von Konstruktionsteilen, wie Balken, Trägerschließen, Stiegenläufen und Wänden, darf nur stockwerksweise erfolgen. Vor dem Abtragen von Holz- oder Metallkonstruktionen sind deren Verbindungen durch die Aufsichtsperson zu untersuchen und erforderlichenfalls die Konstruktionsteile beim Abtragen abzustützen.
Schlagworte
Holzkonstruktion
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR12108544
Alte Dokumentnummer
N6199436512J