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Art. 3

Fassungen
ab 02.05.1995 — BGBl. Nr. 475/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute02.05.1995 BGBl. Nr. 475/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 172) über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

02.05.1995BGBl. Nr. 475/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3

Ziffer eins Jedes Mitglied hat unter Wahrung der Autonomie der in Betracht kommenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und auf eine dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Weise eine Politik festzulegen und anzuwenden, die darauf abzielt, die Arbeitsbedingungen der betreffenden Arbeitnehmer zu verbessern.

Ziffer 2 Das allgemeine Ziel einer solchen Politik muß es sein, dafür zu sorgen, daß die betreffenden Arbeitnehmer nicht vom Geltungsbereich irgendwelcher Mindestnormen ausgenommen werden, die auf innerstaatlicher Ebene für die Arbeitnehmer allgemein angenommen worden sind, einschließlich solcher, die Ansprüche im Bereich der Sozialen Sicherheit betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008907

Dokumentnummer

NOR12108853

alte Dokumentnummer

N6199437996J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/475/A3/NOR12108853