Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 02.05.1995 — BGBl. Nr. 475/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute02.05.1995 BGBl. Nr. 475/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 172) über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

02.05.1995BGBl. Nr. 475/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 4

Ziffer eins Sofern die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis nichts anderes bestimmt, bedeutet der Ausdruck „Arbeitszeit“ die Zeit, während der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht.

Ziffer 2 Die betreffenden Arbeitnehmer müssen Anspruch auf eine angemessene Normalarbeitszeit und angemessene Überstundenregelungen gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis haben.

Ziffer 3 Den betreffenden Arbeitnehmern sind angemessene tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis zu gewähren.

Ziffer 4 Die betreffenden Arbeitnehmer sind, soweit möglich, rechtzeitig im voraus über die Einteilung der Arbeitszeiten zu unterrichten, damit sie ihr Privat- und Familienleben entsprechend einrichten können.

Schlagworte

Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008907

Dokumentnummer

NOR12108854

alte Dokumentnummer

N6199437997J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/475/A4/NOR12108854