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Art. 5

Fassungen
ab 02.05.1995 — BGBl. Nr. 475/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute02.05.1995 BGBl. Nr. 475/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 172) über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

02.05.1995BGBl. Nr. 475/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 5

Ziffer eins Falls von Arbeitnehmern verlangt wird, an Feiertagen zu arbeiten, müssen sie einen entsprechenden Ausgleich in Form von Freizeit oder Entgelt erhalten, der durch Kollektivverhandlungen oder gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis festgelegt wird.

Ziffer 2 Die betreffenden Arbeitnehmer müssen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben, dessen Dauer durch Kollektivverhandlungen oder gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis festzusetzen ist.

Ziffer 3 In Fällen, in denen ihr Vertrag ausläuft oder ihre ununterbrochene Dienstzeit für den Erwerb des Anspruchs auf den vollen Jahresurlaub nicht ausreicht, müssen die betreffenden Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit oder auf Abgeltung haben, je nachdem, was durch Kollektivverhandlungen oder gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis festgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008907

Dokumentnummer

NOR12108855

Alte Dokumentnummer

N6199437998J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/475/A5/NOR12108855