Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127Paragraph 127
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anhängige Verwaltungsverfahren
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die
die Genehmigung von Ausnahmen von Bestimmungen zum Gegenstand haben, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten,
die Ermächtigung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 22c des Arbeitnehmerschutzgesetzes zum Gegenstand haben.die Ermächtigung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitnehmerschutzgesetzes zum Gegenstand haben.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anhängigen Verfahren.Absatz eins, gilt sinngemäß für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anhängigen Verfahren.
(3)Absatz 3,Zu dem in § 131 Abs. 12 genannten Zeitpunkt anhängige Ermächtigungsverfahren nach § 56 Abs. 2 sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.Zu dem in Paragraph 131, Absatz 12, genannten Zeitpunkt anhängige Ermächtigungsverfahren nach Paragraph 56, Absatz 2, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40144461