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§ 91 ASchG

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 91 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 9101.01.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 9129.12.201231.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 9101.07.201228.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 9101.01.199930.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 12/1999
§ 9101.01.199531.12.1998 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

8. Abschnitt
Behörden und Verfahren

Arbeitnehmerschutzbeirat

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der Unfallversicherung ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2,Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören neben dem Zentral-Arbeitsinspektor bzw. bei Verhinderung dessen Vertretung an:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,),
    1. Ziffer 2
      zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    2. Ziffer 3
      zwei Vertreter der Bundeswirtschaftskammer,
    3. Ziffer 4
      zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    4. Ziffer 5
      zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
    5. Ziffer 6
      zwei Vertreter der Bundesingenieurkammer,
    6. Ziffer 7
      zwei Vertreter der österreichischen Ärztekammer und
    7. Ziffer 8
      zwei Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
  3. Absatz 3,Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören weiters ein Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau an, wenn der gesetzliche Aufgabenbereich dieser Institution durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehört weiters ein Vertreter von Österreichs Energie an, wenn nach dem Beratungsgegenstand die Interessen der Elektrizitätswirtschaft berührt werden.

  1. Absatz 4,Zu den Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates sind weiters die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie gegebenenfalls die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien einzuladen.
  2. Absatz 5,Die Tätigkeit im Arbeitnehmerschutzbeirat ist ehrenamtlich.
  3. Absatz 6,Zur Vorberatung können Fachausschüsse eingesetzt werden.
  4. Absatz 7,Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Absatz 2 und 3 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
  5. Absatz 8,Die Einberufung und die Geschäftsführung obliegen dem Zentral-Arbeitsinspektorat.

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40210311