Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
§ 16.Paragraph 16,
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist bei Verfahren gemäß §§ 14 und 15 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist bei Verfahren gemäß Paragraphen 14 und 15 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
NOR12109449
Alte Dokumentnummer
N6199440167J