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§ 17 VAIG 1994

Fassungen
10.05.2006 bis 21.06.2006 — BGBl. I Nr. 59/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1723.04.201030.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012
§ 1705.06.200822.04.2010 § → § BGBl. I Nr. 79/2008
§ 1722.06.200604.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 83/2006
§ 1710.05.200621.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 59/2006
§ 1701.09.199409.05.2006 BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

10.05.2006BGBl. I Nr. 59/2006

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006danach: BGBl. I Nr. 83/2006

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verfahrenssonderbestimmungen

Paragraph 17, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2006,)

  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2006,)
  2. Absatz 3,Wenn besondere gesetzliche Regelungen Unternehmen oder Betrieben die Durchführung von Maßnahmen ohne behördliche Verfahren ermöglichen, zB bei Maßnahmen geringeren Umfangs im Sinne des Paragraph 14, Eisenbahngesetz 1957, so ist vor Durchführung solcher Maßnahmen, sofern hiedurch der Arbeitnehmerschutz berührt wird, die Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen kein Einwand des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, so gilt die Zustimmung als erteilt.
  3. Absatz 4,Sofern die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt sind, kann die Zustimmung für bestimmte Maßnahmen gemäß Absatz 3, generell erteilt werden. Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Maßnahmen, für die eine generelle Zustimmung erteilt wird, sowie über die notwendige Vorsorge für den Arbeitnehmerschutz in diesen Fällen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung erlassen.
  4. Absatz 5,Bestehen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen zB der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern bei Unfällen Arbeitnehmer betroffen sind, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.

Schlagworte

Frequenzbüro

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR40077414