Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Besondere Pflichten der Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Arbeitgeber oder dem Leiter der Dienststelle noch deren Beauftragten oder sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.
(2)Absatz 2,Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates dürfen ein Unternehmen oder einen Betrieb, der gemäß § 1 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fällt, weder auf eigene oder fremde Rechnung betreiben noch an der Leitung oder Verwaltung solcher Unternehmen, Betriebe oder Dienststellen beteiligt sein. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens, Betriebes oder der Dienststelle (Betriebsstätten, Arbeitsstellen) in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen.Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates dürfen ein Unternehmen oder einen Betrieb, der gemäß Paragraph eins, in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fällt, weder auf eigene oder fremde Rechnung betreiben noch an der Leitung oder Verwaltung solcher Unternehmen, Betriebe oder Dienststellen beteiligt sein. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens, Betriebes oder der Dienststelle (Betriebsstätten, Arbeitsstellen) in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Interesse der Wahrnehmung des Schutzes der Arbeitnehmer unter Bedachtnahme auf dienstrechtliche Vorschriften im Einzelfall eine Ausnahme von den Vorschriften des Abs. 2 bewilligen.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Interesse der Wahrnehmung des Schutzes der Arbeitnehmer unter Bedachtnahme auf dienstrechtliche Vorschriften im Einzelfall eine Ausnahme von den Vorschriften des Absatz 2, bewilligen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
NOR12109451
Alte Dokumentnummer
N6199440169J