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§ 18 VAIG 1994

Fassungen
01.09.1994 bis 30.06.2012 — BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.09.199430.06.2012 BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 650/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Besondere Pflichten der Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Arbeitgeber oder dem Leiter der Dienststelle noch deren Beauftragten oder sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.
  2. Absatz 2,Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates dürfen ein Unternehmen oder einen Betrieb, der gemäß Paragraph eins, in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fällt, weder auf eigene oder fremde Rechnung betreiben noch an der Leitung oder Verwaltung solcher Unternehmen, Betriebe oder Dienststellen beteiligt sein. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens, Betriebes oder der Dienststelle (Betriebsstätten, Arbeitsstellen) in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Interesse der Wahrnehmung des Schutzes der Arbeitnehmer unter Bedachtnahme auf dienstrechtliche Vorschriften im Einzelfall eine Ausnahme von den Vorschriften des Absatz 2, bewilligen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR12109451

Alte Dokumentnummer

N6199440169J