Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Behördenzuständigkeit
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, die jeweils im Wirkungskreis gemäß § 1 Abs. 2 in erster Instanz zuständige Bewilligungsbehörde, sofern eine solche nicht existiert, die Bezirksverwaltungsbehörde.Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, soweit Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen, die jeweils im Wirkungskreis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in erster Instanz zuständige Bewilligungsbehörde, sofern eine solche nicht existiert, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2,Wird eine Bewilligung jedoch von einer im selbständigen Wirkungsbereich des Landes tätig werdenden Behörde erteilt, so ist zuständige Verwaltungsbehörde der Landeshauptmann. Dies gilt auch dann, wenn Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern in mittelbarer Bundesverwaltung Landesgesetze anzuwenden haben (Art. 15 Abs. 5 B-VG).Wird eine Bewilligung jedoch von einer im selbständigen Wirkungsbereich des Landes tätig werdenden Behörde erteilt, so ist zuständige Verwaltungsbehörde der Landeshauptmann. Dies gilt auch dann, wenn Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern in mittelbarer Bundesverwaltung Landesgesetze anzuwenden haben (Artikel 15, Absatz 5, B-VG).
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Post- und Telegraphenverwaltung, der Fernmeldebüros und des Frequenz- und des Zulassungsbüros übt die Befugnisse der zuständigen Verwaltungsbehörde im Sinn dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aus.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
NOR12109455
Alte Dokumentnummer
N6199440173J