Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Bestellung von verantwortlichen Beauftragten
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.
(2)Absatz 2,Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG wird entgegen Abs. 1 rechtswirksam, wenn der Nachweis der Zustimmung des Bestellten bei der Behörde eingelangt ist.Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG wird entgegen Absatz eins, rechtswirksam, wenn der Nachweis der Zustimmung des Bestellten bei der Behörde eingelangt ist.
(3)Absatz 3,Arbeitnehmer können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.Arbeitnehmer können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
(4)Absatz 4,Der Arbeitgeber oder der Leiter einer Dienststelle hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Der Arbeitgeber oder der Leiter einer Dienststelle hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Absatz eins, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
NOR12109456
Alte Dokumentnummer
N6199440174J