Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 3 633 Euro, im Wiederholungsfall von 72 Euro bis 3 633 Euro, zu bestrafen,Paragraph 24, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 3 633 Euro, im Wiederholungsfall von 72 Euro bis 3 633 Euro, zu bestrafen,
wer als Arbeitgeber
entgegen § 6 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die in § 6 Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten, Verkehrsmittel und dgl. in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist,entgegen Paragraph 6, Absatz 3, nicht dafür sorgt, daß den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die in Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Räumlichkeiten, Verkehrsmittel und dgl. in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist,
entgegen § 6 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß bei seiner Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Besichtigung ermöglicht, das Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt,entgegen Paragraph 6, Absatz 5, nicht dafür sorgt, daß bei seiner Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Besichtigung ermöglicht, das Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt,
entgegen § 4 Abs. 4 den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates keine Gelegenheit zur Aussprache mit den Arbeitnehmern in den Betriebsstätten oder auf den Arbeitsstellen gibt,entgegen Paragraph 4, Absatz 4, den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates keine Gelegenheit zur Aussprache mit den Arbeitnehmern in den Betriebsstätten oder auf den Arbeitsstellen gibt,
entgegen § 11 Abs. 4 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften, Ausdrucke oder Auszüge nicht übermittelt,entgegen Paragraph 11, Absatz 4, Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften, Ausdrucke oder Auszüge nicht übermittelt,
entgegen 23 Abs. 4 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;entgegen 23 Absatz 4, den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;
wer als Arbeitgeber oder als nach § 6 Abs. 5 beauftragte Personwer als Arbeitgeber oder als nach Paragraph 6, Absatz 5, beauftragte Person
entgegen § 6 Abs. 3 zweiter Satz Betriebseinrichtungen, Verkehrsmittel oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt,entgegen Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz Betriebseinrichtungen, Verkehrsmittel oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt,
entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz trotz Verlangen nicht an der Besichtigung teilnimmt,entgegen Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz trotz Verlangen nicht an der Besichtigung teilnimmt,
entgegen § 11 Abs. 1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt;entgegen Paragraph 11, Absatz eins, keine Einsicht in Unterlagen gewährt;
als Arbeitgeber, als gemäß § 6 Abs. 5 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer entgegen § 10 Auskünfte nicht erteilt;als Arbeitgeber, als gemäß Paragraph 6, Absatz 5, beauftragte Person oder als Arbeitnehmer entgegen Paragraph 10, Auskünfte nicht erteilt;
als Erzeuger oder Vertreiber
von Arbeitsstoffen entgegen § 9 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach Information der Abnehmer nicht nachkommt,von Arbeitsstoffen entgegen Paragraph 9, Absatz eins, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach Information der Abnehmer nicht nachkommt,
von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen § 9 Abs. 2 Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen Paragraph 9, Absatz 2, Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
wer, soweit nicht Z 1 bis 4 zur Anwendung kommen,wer, soweit nicht Ziffer eins bis 4 zur Anwendung kommen,
Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates am Betreten von Betriebsstätten, Verkehrsmitteln, Wohnräumen, Unterkünften, Wohlfahrtseinrichtungen oder Arbeitsstellen gemäß § 6 hindert,Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates am Betreten von Betriebsstätten, Verkehrsmitteln, Wohnräumen, Unterkünften, Wohlfahrtseinrichtungen oder Arbeitsstellen gemäß Paragraph 6, hindert,
Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 7 behindert,Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß Paragraph 7, behindert,
die Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 oder die Entnahme von Proben gemäß § 8 Abs. 4 ver- oder behindert oderdie Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 oder die Entnahme von Proben gemäß Paragraph 8, Absatz 4, ver- oder behindert oder
auf sonstige Weise die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.
(2)Absatz 2,Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat kann mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein bestimmtes Strafausmaß beantragen. Im Verwaltungsstrafverfahren sind die §§ 14 und 16 anzuwenden.Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat kann mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, ein bestimmtes Strafausmaß beantragen. Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Paragraphen 14 und 16 anzuwenden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß § 12 Abs. 5 vorzugehen. Ist die Übertretung auf Unkenntnis oder Informationsmangel des betreffenden Organs der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes zurückzuführen, so kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat entsprechende Schulungen oder Nachschulungen der Personen empfehlen.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorzugehen. Ist die Übertretung auf Unkenntnis oder Informationsmangel des betreffenden Organs der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes zurückzuführen, so kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat entsprechende Schulungen oder Nachschulungen der Personen empfehlen.
Dokumentnummer
NOR40026761