Rechtstracker.at

Anl. 2/06

Fassungen
01.09.1994 bis 03.10.2000 — BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/0601.09.199403.10.2000 BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 06

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 895/1994

Außerkrafttretensdatum

03.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 4,)

Text

                                                         Anlage B6B

                                                       --------------

LEHRPLAN DES ZWEISEMESTRIGEN SPEZIALLEHRGANGES FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFT

                     FÜR TECHNIKER FÜR BERUFSTÄTIGE

                            I. STUNDENTAFEL

           (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                         Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                                             Lehrver-

A. Pflichtgegenstände *1)             Wochenstunden           pflich-

                                                      Summe    tungs-

                                        Semester               gruppe

                                       1.      2.

---------------------------------------------------------------------

1. Religion ........................  1       1        2       (III)

2. Betriebswirtschaft ..............  3       3        6         I

3. Betriebswirtschaftliche

    Übungen *2) .....................  2       2        4         I

4. Rechnungswesen *2) ..............  3       3        6         I

5. Recht ...........................  2                2        III

6. Volkswirtschaft .................          2        2        III

---------------------------------------------------------------------

          Gesamtwochenstundenzahl ... 11      11       22

---------------------------------------------------------------------

                                                             Lehrver-

B. Freigegenstände *1)                Wochenstunden           pflich-

                                                      Summe    tungs-

                                        Semester               gruppe

                                       1.      2.

---------------------------------------------------------------------

1. Englisch einschließlich

    Wirtschaftssprache ..............  2       2        4         I

2. Einführung in die

    Textverarbeitung *2) ............  2       2        4        IVb

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Bildungsziel

Der zweisemestrige Speziallehrgang Betriebswirtschaft für Techniker für Berufstätige dient gemäß Paragraph 61, des Schulorganisationsgesetzes für Personen, die eine gewerbliche, technische oder kunstgewerbliche Fachschule oder eine höhere technische oder höhere gewerbliche (einschließlich kunstgewerbliche) Lehranstalt oder eine der hinzugehörigen Sonderformen (Werkmeisterschule) erfolgreich abgeschlossen haben, zur Vermittlung einer ergänzenden bzw. vertiefenden wirtschaftlichen Ausbildung.

Neben der Vermittlung von grundlegenden kaufmännischen Kenntnissen soll durch die Einbeziehung von rechtlichem und volkswirtschaftlichem Grundwissen der Absolvent einen Überblick erhalten, der es ihm ermöglicht, wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und in der betrieblichen Praxis sinnvoll zu handeln.

2. Didaktische Grundsätze

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

1. Allgemeine Bestimmungen

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

Zusätzlich wird verordnet:

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

  1. Ziffer 2
    Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:

  1. Litera a
    Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung (ausgenommen im Pflichtgegenstand Religion) in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen in der Anzahl der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen vorgesehen werden, wobei die Summe der festgelegten Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie die Summe der festgelegten Wochenstunden aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern einzuhalten sind.
  2. Litera b
    Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände geschaffen werden, sind dafür zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze) zu erlassen. Solche Freigegenstände sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Lehrinhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.
  3. Litera c
    Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in den Freigegenständen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen ergänzende Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze erlassen werden.
  4. Litera d
    Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)
Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    den Aufbau eines Betriebes, die Leistungsfaktoren und Leistungsbereiche sowie die Beziehungen des Betriebes zur Außenwelt unter Berücksichtigung des gesetzlichen, ökologischen und sozialen Umfeldes kennen,
  • Strichaufzählung
    Einsicht in die Stellung des Betriebes im Spannungsfeld des Marktes und der Interessensgruppen gewinnen,
  • Strichaufzählung
    die Fähigkeit erwerben, selbständig betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und Entscheidungen zu treffen,
  • Strichaufzählung
    Konzepte und Techniken der Unternehmensführung kennenlernen,
  • Strichaufzählung
    Fähigkeit zur verbalen, rechnerischen und graphischen Lösung betriebswirtschaftlicher Probleme erwerben,
  • Strichaufzählung
    Fähigkeit zum wirtschaftlichen Denken und verantwortungsbewußten Handeln zeigen,
  • Strichaufzählung
    zur Teamarbeit befähigt werden,
  • Strichaufzählung
    Verständnis für die Notwendigkeit der Kommunikation zeigen,
  • Strichaufzählung
    Bereitschaft zur Kooperation in betriebswirtschaftlichen wie auch in anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zeigen sowie
  • Strichaufzählung
    die gesellschaftliche und ökologische Verantwortung aller unternehmerischer Entscheidungsträger erkennen.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Grundlagen der Wirtschaft und des Wirtschaftens.
Betrieb und Unternehmung:
Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Unternehmung (Kaufmann, Firma, Firmenbuch); Rechtsformen des Unternehmens; Mitarbeiter im Unternehmen; Vollmachten im Unternehmen.
Grundlagen der Kommunikation.
Betriebliche Funktionen:
Beschaffung, Leistungserstellung, Lagerung und Absatz.
Kaufvertrag im Rahmen von Beschaffung und Absatz einschließlich des Schriftverkehrs.
Rechtliche Grundlagen, Inhalt, Anbahnung und Abschluß des Kaufvertrages.
Ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages (Lieferung, Annahme, Zahlung).
Gestaltung von Werklieferungs- und Werkleistungsverträgen.
Einschlägige Gesetze, ÖNORM und andere Vorschriften für Ausschreibungen.
Vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrages (Lieferung mangelhafter Ware, Lieferverzug, Annahmeverzug, Zahlungsverzug).
In- und ausländische Zahlungsbedingungen, internationale Usancen und Garantien.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Leistungserstellung in der Produktion:
Fertigungsvorbereitung, Fertigungsplanung, Bedarfsplanung, optimale Gestaltung von Beschaffung und Lagerhaltung, Fertigungssteuerung, Arbeitsvorbereitung (unter Zugrundelegung elektronisch gesteuerter Anlagen), Terminpositionierung.
Unternehmensführung:
Managementfunktionen (Zielsetzung, Planung, Entscheidung, Realisation und Organisation, Kontrolle) und Managementtechniken.
Personalwesen:
Arbeitsverträge, Aufnahme, Kündigung, Entlassung. Rationalisierungsmaßnahmen.
Controlling als Instrument der Unternehmensführung.
Finanzierung und Investition (einschließlich Investitionsrechnung).
Transportwirtschaft:
Transportversicherung; Transportlogistik unter Berücksichtigung
verschiedener Transportsysteme.
Marketing:
Ziel, Instrumente (Marktforschung, Werbung, Verkaufsförderung, Preispolitik, Produktpolitik, Public Relations).
Verkaufsgespräch und Verhandlungstechniken.
Präsentationstechniken.
Rhetorik.

  1. Ziffer 3
    BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Fähigkeit erwerben, übertragene praxiskonforme Aufgaben unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten selbständig und im Team auszuführen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester
Fachübergreifende und praxiskonforme Aufgabenstellungen:

Praktische Übungen in Büroorganisation, Postbearbeitung, Erstellung von Kalkulationen, Kontierung von Belegen, Terminorganisation.

Innerbetriebliche Kommunikation.

Personalkostenerfassung, Zeiterfassung und Ermittlung von Vorgabezeiten.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Umfangreiche, zusammenhängende Geschäftsfälle aus der Wirtschaftspraxis.

Übungsfirma:

Arbeit im Betriebswirtschaftlichen Zentrum in branchenspezifischen

Bereichen, wie zB

  • Strichaufzählung
    Administration,
  • Strichaufzählung
    Rechnungswesen,
  • Strichaufzählung
    Beschaffung,
  • Strichaufzählung
    Leistungserstellung,
  • Strichaufzählung
    Absatz
unter Einsatz der in der Praxis eingesetzten Büro-, Informations- und Kommunikationstechnologien.

4. RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    Kenntnisse und Fertigkeiten zur praktischen Durchführung von Arbeiten aus den für den Absolventen wesentlichen Teilbereichen des Rechnungswesens erwerben,
  • Strichaufzählung
    Verbuchung laufender Geschäftsfälle einschließlich der steuerrechtlichen Probleme beherrschen,
  • Strichaufzählung
    Methoden der Personalverrechnung kennen,
  • Strichaufzählung
    Kostenrechnungssysteme in ihren Grundzügen verstehen und zu deren Anwendung bei der Erstellung von Kalkulationen fähig sein,
  • Strichaufzählung
    einfache Betriebsstatistiken erstellen,
  • Strichaufzählung
    die wichtigsten Kennzahlen errechnen und deren Bedeutung verstehen sowie
  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse im Controlling erwerben.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Grundlagen des Rechnungswesen:
Begriff, Gliederung und Aufgaben des Rechnungswesen, rechtliche
Grundlagen, Buchführungssysteme.
Finanzbuchführung:
System der doppelten Buchführung; Kontenrahmen (EKR) und Kontenplan; Buchung laufender Geschäftsfälle im Hauptbuch einschließlich Eröffnung und Abschluß; Bücher der Doppik.
Bilanzierungsgrundsätze.
Bilanzierung:
Grundstruktur einer Bilanz; Bewertungsvorschriften; Grundstruktur
der Gewinn- und Verlustrechnung.
Grundzüge der Unternehmensbesteuerung:
Besteuerung des Einkommens (Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer), Umsatzsteuer.
Abgabenverfahrensrecht.
Ergänzungsrechnungen zum Jahresabschluß:
Kapitalflußrechnung; Kennzahlen.
Fakturierung einschließlich Belegerstellung und Verbuchung.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Kosten- und Leistungsrechnung:
Grundlagen der Kostenrechnung.
Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung.
Innerbetriebliche Leistungsverrechnung.
Produkterfolgsrechnung:
Aufwands- und Ertragsabgrenzungen, Betriebsergebnisermittlung.
Überleitung vom Bilanzergebnis zum Betriebsergebnis.
Systeme der Kostenrechnung.
Personalverrechnung:
Lohn- und Gehaltsverrechnung; Abrechnung von laufenden und
sonstigen Bezügen unter besonderer Berücksichtigung eines Erzeugungsbetriebes.
Technische Nachkalkulation:
Arbeitsnachkalkulation; Stundennachkalkulation;
Materialiennachkalkulation; Betriebsmittel-Nachkalkulation.
Arbeitsstudien.
Preisermittlung bei öffentlichen Aufträgen.
Betriebsstatistik:
Ausgewählte Kennzahlen der Betriebswirtschaft; Trendberechnungen;
Betriebsvergleich; Berichtwesen.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

5. RECHT

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

6. VOLKSWIRTSCHAFT

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

B. FREIGEGENSTÄNDE

  1. Ziffer eins
    ENGLISCH EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    sich der Fremdsprache als Mittel der Verständigung und Zusammenarbeit bedienen können,
  • Strichaufzählung
    Gehörtes und Gelesenes verstehen,
  • Strichaufzählung
    sich mündlich und schriftlich ausdrücken können.
Anzustreben sind:
  • Strichaufzählung
    Fähigkeit zur Kommunikation auf Gebieten der Alltags- und Wirtschaftssprache,
  • Strichaufzählung
    Sicherheit in der Rechtschreibung und eine zumindest phonemrichtige Aussprache,
  • Strichaufzählung
    Sicherheit in der Verwendung der wesentlichen grammatikalischen Strukturen,
  • Strichaufzählung
    Fähigkeit, fremdsprachige Texte ins Deutsche zu übersetzen,
  • Strichaufzählung
    Sicherheit im Abfassen und Übersetzen (ins Deutsche und in die Fremdsprache) gebräuchlicher Kommunikationsformen und Kenntnis des dazu notwendigen betriebswirtschaftlichen Wort- und Phrasenschatzes und
  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der englischen Sprache im technischen Fachbereich.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester
Thematischer Bereich:
Formen der betrieblichen Organisation.
Staatliche und politische Einrichtungen.
Fremdenverkehr; Außenhandel; internationale wirtschaftliche,
politische und kulturelle Beziehungen.
Kaufmännischer Schriftverkehr:
Anfrage, Angebot, Auskunft, Bestellung, Auftragsbestätigung. Abschluß des Kaufvertrages unter Verwendung der Telekommunikation.
Zahlungsverkehr (Barzahlung, Überweisung, Scheck, Wechsel, Akkreditiv).
Kommunikationsformen:
Frage und Antwort, Gespräch, Zusammenfassung, Übersetzung,
Kurzreferate und Diskussion.
Sprachstruktur:
Vertiefende Wiederholung der grundlegenden Sprachstrukturen.
Besonderheiten der Formen- und Satzlehre, insbesondere in der kaufmännischen Ausdrucksweise.
  1. Ziffer 2
    Semester
Kaufmännischer Schriftverkehr:
Mängelrüge, Mahnbriefe.
Spedition.
Versicherung.
Kommunikationsformen:
Frage und Antwort, Gespräche, Zusammenfassung, Übersetzung,
Kurzreferate und Diskussion, Geschäftsbriefe.
Sprachstruktur:
Besonderheiten der Formen- und Satzlehre, insbesondere in der
kaufmännischen Ausdrucksweise.

  1. Ziffer 2
    EINFÜHRUNG IN DIE TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    das 10-Finger-Tastschreiben beherrschen,
  • Strichaufzählung
    fähig sein, Geschäftsbriefe und sonstige Schriftstücke normgerecht mit der Schreibmaschine bzw. dem Personalcomputer zu erstellen,
  • Strichaufzählung
    die Grundfunktionen eines Textverarbeitungsprogrammes beherrschen sowie
  • Strichaufzählung
    Kenntnis über Einsatzmöglichkeiten der computerunterstützten Textverarbeitung im Rahmen der Telekommunikation und Büroorganisation besitzen.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester
Erarbeiten des Tastfeldes im 10-Finger-Tastschreiben einschließlich Ziffern und Sonderzeichen.
Anwenden der Ziffern und Sonderzeichen sowie der Hervorhebungsarten nach den Richtlinien der ÖNORM für Maschinschreiben.
  1. Ziffer 2
    Semester
Anwenden vorhandener Möglichkeiten der computerunterstützten Textverarbeitung, insbesondere Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken von Schriftstücken.
Lösen von praxisorientierten Aufgabenstellungen in Einzel- und Teamarbeit.
Anwendung eines Textverarbeitungssoftwarepaketes.

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*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt römisch drei).

*2) Mit Computerunterstützung.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109944

Alte Dokumentnummer

N6199445846J