Rechtstracker.at

Anl. 2/11

Fassungen
01.09.1994 bis 03.10.2000 — BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/1101.09.199403.10.2000 BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 895/1994

Außerkrafttretensdatum

03.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 4,)

Text

                                                        Anlage B11B

                                                      ---------------

    LEHRPLAN DES EINSEMESTRIGEN LEHRGANGES FÜR TEXTVERARBEITUNG

                         FÜR BERUFSTÄTIGE

                         I. STUNDENTAFEL

          (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                      Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                     Semesterwochen-  Lehrverpflich-

Pflichtgegenstände *1)                   stunden       tungsgruppe

---------------------------------------------------------------------

1. Religion ........................        1            (III)

2. Bürokommunikation ...............        1             III

3. Einführung in die

    Textverarbeitung *2) ............        5             IVb

4. Wirtschaftsinformatik ...........        1              I

5. Kommunikation ...................        1             IV

---------------------------------------------------------------------

          Gesamtwochenstundenzahl ...        9

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Bildungsziel

Der einsemestrige Lehrgang für Textverarbeitung dient gemäß Paragraph 61, des Schulorganisationsgesetzes zur Vermittlung einer qualifizierten Spezialausbildung in der computerunterstützten Textverarbeitung.

Der Absolvent soll die Fähigkeit erwerben, mit einem in der Praxis gebräuchlichen Softwarepaket alle üblichen Schriftstücke herzustellen.

Er soll weiters die Fähigkeit erwerben, an seinem Arbeitsplatz selbständig zu arbeiten und mit anderen Mitarbeitern zu kooperieren.

Durch die Vermittlung neuer Techniken bzw. durch die Steigerung der Kommunikationsfähigkeit soll der Absolvent befähigt werden, moderne Entwicklungen zu beherrschen und ihnen aufgeschlossen gegenüber zu stehen.

  1. Ziffer 2
    Didaktische Grundsätze

Der Unterricht ist nach den Bedürfnissen der Praxis auszurichten, wobei auf eventuelle Berufserfahrungen der Schüler so weit Rücksicht zu nehmen ist, als dies dem Unterricht dient. Die Erziehung zum wirtschaftlichen Denken hat bei der Unterrichtsarbeit im Vordergrund zu stehen.

Zum Zwecke der Erreichung des Bildungszieles ist eine enge Kooperation aller Lehrer zweckmäßig. Insbesondere im Unterrichtsgegenstand Einführung in die Textverarbeitung sind praxisgerechte Fertigkeiten anzustreben.

Auf die sichere Beherrschung der Rechtschreibung und Zeichensetzung ist in allen Unterrichtsgegenständen besonders zu achten. Die Schriftstücke sind sachlich und sprachlich einwandfrei abzufassen.

Das Gesamtlehrziel kann nur stufenweise und in enger Verbindung der einzelnen Unterrichtsgegenstände verwirklicht werden.

In den Unterrichtsgegenständen Wirtschaftsinformatik und Bürokommunikation sind besonders die selbständige Anwendung, das Erkennen und die Behebung von (eigenen) Fehlern zu fördern.

Im Bedarfsfall kann eine sinnvolle Blockung von Unterrichtseinheiten vorgenommen werden.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

ANGABE DES LEHRSTOFFES

PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. BÜROKOMMUNIKATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die Grundlagen moderner Informations- und Kommunikationstechnologien kennen,
  • Strichaufzählung
    die in der Praxis üblichen Kommunikationstechniken beherrschen sowie
  • Strichaufzählung
    fähig sein, Schriftstücke praxiskonform und rationell zu gestalten.
Lehrstoff:
Hilfsmittel der Bürokommunikation:
Telefon, Telefax, Schreibmaschine, Kopiergerät, Anrufbeantworter, Textverarbeitungsgeräte, Netzwerk, Electronic mail.
Rationalisierungsmöglichkeiten durch moderne Bürokommunikation.

  1. Ziffer 3
    EINFÜHRUNG IN DIE TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll zur sprachlich und formal richtigen sowie fehlerfreien Herstellung von Schriftstücken der wirtschaftlichen Praxis und des persönlichen Bereiches mit Hilfe des Personalcomputers und einer in der Praxis häufig verwendeten Textverarbeitungs-Software fähig sein.

Lehrstoff:

Methodische Erarbeitung des Tastenfeldes im 10-Finger-Tastschreiben einschließlich Ziffern und Sonderzeichen und deren Anwendung nach der ÖNORM A 1080.

Steigerung der Schreibgeschwindigkeit durch gezieltes Training. Richtige Anwendung der Hervorhebungsarten, Tabulatorübungen.

Erarbeitung der Briefform nach den Richtlinien für Maschinschreiben.

Formgerechte Gestaltung von Schriftstücken:

Verträge, Statuten, Einladungen, Bewerbungsschreiben,

innerbetriebliche Schriftstücke, Programme, Prospekte, Werbebriefe.

Textverarbeitung-Softwarepaket:

Standardfunktionen.

Korrekturregeln, Einführung in die typographischen

Gestaltungsregeln.

Schriftgutorganisation (Anlegen von Verzeichnissen).

Textformatierung.

Erweiterte Funktionen.

Sichern des Datenbestandes.

Einbinden von Daten einer Datenbank und von Grafiken in Dokumente.

Schriftgutgestaltung:

Selbständiges Überarbeiten und Gestalten von anspruchsvollerem Schriftgut (Serienbriefe, Stop-Codes, Standardbriefe, Textbausteinkorrespondenz).

  1. Ziffer 4
    WIRTSCHAFTSINFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    das Betriebssystem in den Grundzügen beherrschen,
  • Strichaufzählung
    einen Personalcomputer bedienen und Standardsoftware anwenden können,
  • Strichaufzählung
    Virenerkennungs- und Virenschutzprogramme einsetzen können und
  • Strichaufzählung
    über die Urheberschutzbestimmungen Bescheid wissen.
Lehrstoff:
Grundlagen:
Aufbau von Datenverarbeitungssystemen; Hard- und Software.
Gerätebedienung:
Basiseinheit; Peripherie; Zusammenwirken der Systemelemente.
Software:
Zusammenwirken von Hard- und Software; Installation von Software. Virenerkennungs- und Virenschutzprogramme.
Funktion, Arbeitsweise und Handhabung eines Programmpaketes für
Tabellenkalkulation und Grafik.
Dateien:
Arten; Verwaltung.
Hierarchie der Daten.
Datenbank:
Funktion, Arbeitsweise und Handhabung eines Programmpaketes für
Datenverwaltung.
Datenverarbeitung und Recht:
Datensicherung und Datenschutz; Persönlichkeitsschutz; Schutz
geistigen Eigentums.
Büroautomation; Ergonomie.

5. KOMMUNIKATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll verschiedene Kommunikationsformen kennen und Mittel der Kommunikation gezielt einsetzen können.

Lehrstoff:

Verbale und nonverbale Kommunikation.

Einweg- und Mehrwegkommunikation.

Schriftliche Kommunikation, Kommunikationsebenen.

Mängel der Kommunikation.

Praktische Kommunikationsübungen.

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*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt römisch drei).

*2) Mit Computerunterstützung.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109950

Alte Dokumentnummer

N6199445852J