Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für die Dienstprüfung sind folgende Prüfungskommissionen einzurichten:
für die erste Teilprüfung je eine bei den Dienstbehörden
I. Instanz;römisch eins. Instanz;
für die zweite Teilprüfung eine beim Bundesministerium für Landesverteidigung;
für die dritte Teilprüfung eine beim Bundesministerium für Landesverteidigung.
(2)Absatz 2,Vorsitzende der Prüfungskommissionen für die erste Teilprüfung sind die Leiter der Dienstbehörden, im Bereich der Zentralstelle der Leiter der Sektion III.Vorsitzende der Prüfungskommissionen für die erste Teilprüfung sind die Leiter der Dienstbehörden, im Bereich der Zentralstelle der Leiter der Sektion römisch drei.
(3)Absatz 3,Die Stellvertreter der Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommissionen für die erste Teilprüfung sind von den Vorsitzenden zu bestellen. Abs. 4 Z 4 ist anzuwenden.Die Stellvertreter der Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommissionen für die erste Teilprüfung sind von den Vorsitzenden zu bestellen. Absatz 4, Ziffer 4, ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Vom Bundesminister für Landesverteidigung sind zu bestellen:
zu Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die zweite und dritte Teilprüfung jeweils ein Beamter der Verwendungsgruppen A oder A 1 oder H 1 oder M BO 1;
zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die zweite Teilprüfung die Kommandanten oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden Ausbildungsstätten und deren Stellvertreter;
zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die dritte Teilprüfung der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule und dessen Stellvertreter;
zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen für die zweite und dritte Teilprüfung Beamte der Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2 und M BUO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen, wobei Vortragende vorzugsweise zu berücksichtigen sind.
(5)Absatz 5,Die Prüfungskommissionen haben in Senaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen, wobei grundsätzlich eines der weiteren Mitglieder der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen anzugehören hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109992
Alte Dokumentnummer
N6199529781L