Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
13.07.1995 bis 30.11.2003 — BGBl. Nr. 450/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1013.07.199530.11.2003 BGBl. Nr. 450/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

13.07.1995BGBl. Nr. 450/1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für die Dienstprüfung sind folgende Prüfungskommissionen einzurichten:
    1. Ziffer eins
      für die erste Teilprüfung je eine bei den Dienstbehörden
      römisch eins. Instanz;
    2. Ziffer 2
      für die zweite Teilprüfung eine beim Bundesministerium für Landesverteidigung;
    3. Ziffer 3
      für die dritte Teilprüfung eine beim Bundesministerium für Landesverteidigung.
  2. Absatz 2,Vorsitzende der Prüfungskommissionen für die erste Teilprüfung sind die Leiter der Dienstbehörden, im Bereich der Zentralstelle der Leiter der Sektion römisch drei.
  3. Absatz 3,Die Stellvertreter der Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommissionen für die erste Teilprüfung sind von den Vorsitzenden zu bestellen. Absatz 4, Ziffer 4, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Vom Bundesminister für Landesverteidigung sind zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      zu Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die zweite und dritte Teilprüfung jeweils ein Beamter der Verwendungsgruppen A oder A 1 oder H 1 oder M BO 1;
    2. Ziffer 2
      zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die zweite Teilprüfung die Kommandanten oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden Ausbildungsstätten und deren Stellvertreter;
    3. Ziffer 3
      zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die dritte Teilprüfung der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule und dessen Stellvertreter;
    4. Ziffer 4
      zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen für die zweite und dritte Teilprüfung Beamte der Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2 und M BUO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen, wobei Vortragende vorzugsweise zu berücksichtigen sind.
  5. Absatz 5,Die Prüfungskommissionen haben in Senaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen, wobei grundsätzlich eines der weiteren Mitglieder der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen anzugehören hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008947

Dokumentnummer

NOR12109992

Alte Dokumentnummer

N6199529781L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/450/P10/NOR12109992