Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung erfolgt in Form eines Ausbildungslehrganges, der sich in vier Abschnitte gliedert.
(2)Absatz 2,Der I. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (§ 6) und findet bei den vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einzelfall festzulegenden Dienststellen, vorzugsweise bei den Ausbildungseinheiten der Korpskommanden bzw. der Militärkommanden, statt.Der römisch eins. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (Paragraph 6,) und findet bei den vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einzelfall festzulegenden Dienststellen, vorzugsweise bei den Ausbildungseinheiten der Korpskommanden bzw. der Militärkommanden, statt.
(3)Absatz 3,Der II. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (§ 7) und findet an der für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte statt.Der römisch zwei. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (Paragraph 7,) und findet an der für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte statt.
(4)Absatz 4,Der III. Abschnitt umfaßt den Gegenstand „Ausbildungs- und Führungsmethodik“ (§ 8 Abs. 2 Z 7 und § 8 Abs. 3 Z 1) und findet an der Heeresunteroffiziersschule statt.Der römisch drei. Abschnitt umfaßt den Gegenstand „Ausbildungs- und Führungsmethodik“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,) und findet an der Heeresunteroffiziersschule statt.
(5)Absatz 5,Der IV. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der dritten Teilprüfung (§ 8) mit Ausnahme des Gegenstandes „ Ausbildungs- und Führungsmethodik“ und findet an der Heeresunteroffiziersschule statt.Der römisch vier. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der dritten Teilprüfung (Paragraph 8,) mit Ausnahme des Gegenstandes „ Ausbildungs- und Führungsmethodik“ und findet an der Heeresunteroffiziersschule statt.
Schlagworte
Ausbildungsmethodik
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109984
Alte Dokumentnummer
N6199529773L