Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zulassung zur Ausbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zum I. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die die Zulassungsprüfung (§ 4) erfolgreich abgelegt haben.Zum römisch eins. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die die Zulassungsprüfung (Paragraph 4,) erfolgreich abgelegt haben.
(2)Absatz 2,Zum II. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den I. Abschnitt absolviert und die erste Teilprüfung positiv abgelegt haben.Zum römisch zwei. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den römisch eins. Abschnitt absolviert und die erste Teilprüfung positiv abgelegt haben.
(3)Absatz 3,Zum III. und IV. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den II. Abschnitt absolviert und die zweite Teilprüfung positiv abgelegt haben.Zum römisch drei. und römisch vier. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den römisch zwei. Abschnitt absolviert und die zweite Teilprüfung positiv abgelegt haben.
(4)Absatz 4,Die Zulassung zu einem Ausbildungsabschnitt ist zu widerrufen, wenn ein Kandidat mehr als ein Drittel der für diesen Abschnitt vorgesehenen Ausbildungsstunden versäumt hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109985
Alte Dokumentnummer
N6199529774L