Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zulassungsprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Zulassungsprüfung ist schriftlich und praktisch abzulegen.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Mathematik (Grundkenntnisse).
(3)Absatz 3,Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Waffen- und Schießdienst.
(4)Absatz 4,Die Zulassungsprüfung dauert zwei Tage und ist durch die für die Durchführung des I. Abschnittes zuständige Dienststelle durchzuführen.Die Zulassungsprüfung dauert zwei Tage und ist durch die für die Durchführung des römisch eins. Abschnittes zuständige Dienststelle durchzuführen.
(5)Absatz 5,Zur Zulassungsprüfung sind von der Dienstbehörde I. Instanz, zu deren Bereich die für die Durchführung des I. Abschnittes zuständige Dienststelle gehört, nur jene Kandidaten zuzulassen, dieZur Zulassungsprüfung sind von der Dienstbehörde römisch eins. Instanz, zu deren Bereich die für die Durchführung des römisch eins. Abschnittes zuständige Dienststelle gehört, nur jene Kandidaten zuzulassen, die
den Grundwehrdienst absolviert,
die vorbereitende Kaderausbildung in einer der künftigen Verwendung entsprechenden Grundfunktion positiv abgeschlossen und
einen Antrag auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe M ZCh abgegeben haben.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109986
Alte Dokumentnummer
N6199529775L