Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.07.1995 bis 30.11.2003 — BGBl. Nr. 450/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 413.07.199530.11.2003 BGBl. Nr. 450/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.07.1995BGBl. Nr. 450/1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zulassungsprüfung ist schriftlich und praktisch abzulegen.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
    1. Ziffer eins
      Deutsch;
    2. Ziffer 2
      Mathematik (Grundkenntnisse).
  3. Absatz 3,Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
    1. Ziffer eins
      Körperausbildung;
    2. Ziffer 2
      Waffen- und Schießdienst.
  4. Absatz 4,Die Zulassungsprüfung dauert zwei Tage und ist durch die für die Durchführung des römisch eins. Abschnittes zuständige Dienststelle durchzuführen.
  5. Absatz 5,Zur Zulassungsprüfung sind von der Dienstbehörde römisch eins. Instanz, zu deren Bereich die für die Durchführung des römisch eins. Abschnittes zuständige Dienststelle gehört, nur jene Kandidaten zuzulassen, die
    1. Ziffer eins
      den Grundwehrdienst absolviert,
    2. Ziffer 2
      die vorbereitende Kaderausbildung in einer der künftigen Verwendung entsprechenden Grundfunktion positiv abgeschlossen und
    3. Ziffer 3
      einen Antrag auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe M ZCh abgegeben haben.

Schlagworte

Waffendienst

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008947

Dokumentnummer

NOR12109986

Alte Dokumentnummer

N6199529775L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/450/P4/NOR12109986