Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung ist in drei Teilprüfungen abzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Kandidaten sind von Amts wegen durch den Bundesminister für Landesverteidigung zur Dienstprüfung zuzuweisen, und zwar
nach Absolvierung des I. Abschnittes der Ausbildung und positiver psychologischer Eignungsfeststellung (Abs. 3) zur ersten Teilprüfung,nach Absolvierung des römisch eins. Abschnittes der Ausbildung und positiver psychologischer Eignungsfeststellung (Absatz 3,) zur ersten Teilprüfung,
nach Absolvierung des II. Abschnittes der Ausbildung zur zweiten Teilprüfung undnach Absolvierung des römisch zwei. Abschnittes der Ausbildung zur zweiten Teilprüfung und
nach Absolvierung des III. und IV. Abschnittes der Ausbildung zur dritten Teilprüfung.nach Absolvierung des römisch drei. und römisch vier. Abschnittes der Ausbildung zur dritten Teilprüfung.
(3)Absatz 3,Die psychologische Eignungsfeststellung hat während des I. Abschnittes stattzufinden und die psychologische Eignung des Kandidaten zum Unteroffizier festzustellen.Die psychologische Eignungsfeststellung hat während des römisch eins. Abschnittes stattzufinden und die psychologische Eignung des Kandidaten zum Unteroffizier festzustellen.
(4)Absatz 4,Kandidaten, die an dem für sie vorgesehenen Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.
(5)Absatz 5,Die erste Teilprüfung ist mündlich und praktisch, die zweite und dritte Teilprüfung sind schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(6)Absatz 6,Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als zwei Stunden dauern.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109987
Alte Dokumentnummer
N6199529776L