Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
13.07.1995 bis 30.11.2003 — BGBl. Nr. 450/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 513.07.199530.11.2003 BGBl. Nr. 450/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.07.1995BGBl. Nr. 450/1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung ist in drei Teilprüfungen abzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Kandidaten sind von Amts wegen durch den Bundesminister für Landesverteidigung zur Dienstprüfung zuzuweisen, und zwar
    1. Ziffer eins
      nach Absolvierung des römisch eins. Abschnittes der Ausbildung und positiver psychologischer Eignungsfeststellung (Absatz 3,) zur ersten Teilprüfung,
    2. Ziffer 2
      nach Absolvierung des römisch zwei. Abschnittes der Ausbildung zur zweiten Teilprüfung und
    3. Ziffer 3
      nach Absolvierung des römisch drei. und römisch vier. Abschnittes der Ausbildung zur dritten Teilprüfung.
  3. Absatz 3,Die psychologische Eignungsfeststellung hat während des römisch eins. Abschnittes stattzufinden und die psychologische Eignung des Kandidaten zum Unteroffizier festzustellen.
  4. Absatz 4,Kandidaten, die an dem für sie vorgesehenen Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.
  5. Absatz 5,Die erste Teilprüfung ist mündlich und praktisch, die zweite und dritte Teilprüfung sind schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
  6. Absatz 6,Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als zwei Stunden dauern.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008947

Dokumentnummer

NOR12109987

Alte Dokumentnummer

N6199529776L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/450/P5/NOR12109987