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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 67/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 67/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1995,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 67/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die
    1. Litera a
      nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung gewährt werden,
    2. Litera b
      nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige gewährt werden, die im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen,
    3. Litera c
      nach Artikel 25 der Verordnung an Personen gewährt werden, die im Gebiet des betreffenden Staates wohnen,
    4. Litera d
      nach Artikel 29 der Verordnung gewährt werden und
    5. Litera e
      nach Artikel 52 der Verordnung gewährt werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Artikel 94 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige gewährt werden, die nicht im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen.

    Anmerkung, Absatz 3, wurde nicht vergeben)

  3. Absatz 4,Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach den Absätzen 1 und 2 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen der Absätze 1 und 2 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008953

Dokumentnummer

NOR12110248

alte Dokumentnummer

N6199545751J