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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 67/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 67/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1995,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 67/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung sind die Kosten der Sachleistungen, die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 22 Absatz 3 hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 31 Buchstabe a und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung durch den Träger des Aufenthaltsortes im Vereinigten Königreich gewährt werden, durch einen jährlichen Pauschbetrag zu erstatten, der wie folgt zu errechnen ist:
    1. Litera a
      Die durchschnittlichen Kosten für einen Aufenthaltstag sind
      1. Litera i
        mit der Anzahl der Personen, die von Österreich ins Vereinigte Königreich gekommen sind, und
      2. Sub-Litera, i, i
        mit der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Personen, die von Österreich ins Vereinigte Königreich in dem in Betracht kommenden Jahr gekommen sind,
      zu vervielfachen.
    2. Litera b
      Die durchschnittlichen Kosten für einen Aufenthaltstag sind fünf vom Hundert der durchschnittlichen täglichen Kosten pro Person der vom Vereinigten Königreich gewährten Leistungen, welche auf Grund der Daten zu berechnen sind, die vom Vereinigten Königreich für die Anwendung der Artikel 94 und 95 der Durchführungsverordnung vorgelegt wurden.
    3. Litera c
      Die Anzahl der Personen, die ins Vereinigte Königreich gekommen sind, und die durchschnittliche Aufenthaltsdauer im Vereinigten Königreich ist aus den vom Ministerium für Beschäftigung des Vereinigten Königreiches geführten Statistiken zu errechnen.
  2. Absatz 2,Die Kostenerstattung nach Absatz 1 erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle. Der von der österreichischen Verbindungsstelle gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger, die als zuständiger Träger in Betracht kommen, entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008953

Dokumentnummer

NOR12110249

Alte Dokumentnummer

N6199545752J