Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 67/1995Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1995,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung sind die Kosten der Sachleistungen, die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 22 Absatz 3 hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 31 Buchstabe a und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung durch den Träger des Aufenthaltsortes im Vereinigten Königreich gewährt werden, durch einen jährlichen Pauschbetrag zu erstatten, der wie folgt zu errechnen ist:
Die durchschnittlichen Kosten für einen Aufenthaltstag sind
mit der Anzahl der Personen, die von Österreich ins Vereinigte Königreich gekommen sind, und
mit der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Personen, die von Österreich ins Vereinigte Königreich in dem in Betracht kommenden Jahr gekommen sind,
zu vervielfachen.
Die durchschnittlichen Kosten für einen Aufenthaltstag sind fünf vom Hundert der durchschnittlichen täglichen Kosten pro Person der vom Vereinigten Königreich gewährten Leistungen, welche auf Grund der Daten zu berechnen sind, die vom Vereinigten Königreich für die Anwendung der Artikel 94 und 95 der Durchführungsverordnung vorgelegt wurden.
Die Anzahl der Personen, die ins Vereinigte Königreich gekommen sind, und die durchschnittliche Aufenthaltsdauer im Vereinigten Königreich ist aus den vom Ministerium für Beschäftigung des Vereinigten Königreiches geführten Statistiken zu errechnen.
(2)Absatz 2,Die Kostenerstattung nach Absatz 1 erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle. Der von der österreichischen Verbindungsstelle gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger, die als zuständiger Träger in Betracht kommen, entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12110249
Alte Dokumentnummer
N6199545752J