Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1995Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 68/2002).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,).
Text
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einzubringen. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
zum Nachweis des Vor- und Familiennamens geeignete Urkunden,
zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderliche Belege und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
(2)Absatz 2,Der Prüfungswerber ist innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung des Ansuchens zu verständigen, ob er zur Prüfung zugelassen wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Dokumentnummer
NOR12110306
Alte Dokumentnummer
N6199546962J