Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2013Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anerkennung der Fachausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Fachausbildung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anzuerkennen, wenn der vorgelegte Ausbildungsplan § 1 entspricht und gewährleistet ist, daß die personellen und sachlichen Voraussetzungen der Ausbildungseinrichtung zur Erreichung des Ausbildungszieles gegeben sind.Die Fachausbildung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anzuerkennen, wenn der vorgelegte Ausbildungsplan Paragraph eins, entspricht und gewährleistet ist, daß die personellen und sachlichen Voraussetzungen der Ausbildungseinrichtung zur Erreichung des Ausbildungszieles gegeben sind.
(2)Absatz 2,Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ist im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie eine Ablichtung des Bescheides zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Anerkennung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich Organisation, Ausstattung, Lehrmittel und Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
(4)Absatz 4,Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
die vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt werden oder
die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oderdie in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
gegen §§ 2, 3, 4, 7 oder 8 verstoßen wird.gegen Paragraphen 2, 3, 4, 7, oder 8 verstoßen wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40153538