Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1995Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Zulassung zur Fachausbildung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zur Fachausbildung sind Personen zuzulassen, die
ein Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, oder eine Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt haben, oder nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluß einer Werkmeisterschule nachgewiesen haben oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben und
eine mindestens zweijährige, dieser Ausbildung entsprechende betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben.
(2)Absatz 2,Sonstige Personen dürfen zur Fachausbildung zugelassen werden, wenn sie
eine mindestens vierjährige betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben und
durch Ablegung einer Aufnahmeprüfung an der Ausbildungseinrichtung nachgewiesen haben, daß sie über ausreichende Grundkenntnisse auf technischem Gebiet verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12110331
alte Dokumentnummer
N6199547495J