Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrenklassen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2002Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
§ 1. Die unter den Geltungsbereich des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) werden je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe folgender Bestimmungen den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet. Paragraph eins, Die unter den Geltungsbereich des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) werden je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe folgender Bestimmungen den Gefahrenklassen römisch eins bis römisch drei zugeordnet.
Dokumentnummer
NOR12110833
Alte Dokumentnummer
N6199551228J