Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 322/2014Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4a.Paragraph 4 a,
Leiter von Abteilungen, die nicht den in § 27 Abs. 1 umschriebenen Tatbestand erfüllen, können unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ führen, wenn ihre dienstliche Tätigkeit primär auf die Zusammenarbeit mit globalen Internationalen Organisationen gerichtet ist. Dies gilt etwa für Leiter von Abteilungen, die nicht den in Paragraph 27, Absatz eins, umschriebenen Tatbestand erfüllen, können unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ führen, wenn ihre dienstliche Tätigkeit primär auf die Zusammenarbeit mit globalen Internationalen Organisationen gerichtet ist. Dies gilt etwa für
den Leiter der Abteilung für internationale Konferenzen und Organisationen in Österreich,
den Leiter der Abteilung für Internationale Organisationen,
den Leiter der Abteilung für Abrüstung, Rüstungskontrolle, Non-Proliferation,
den Leiter der Abteilung für Angelegenheiten der multilateralen Kulturpolitik,
den Leiter der Abteilung für Multilaterale Entwicklungszusammenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
NOR40166120