Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 245/2016Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbezeichnung „Gesandter“
§ 5.Paragraph 5,
Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen:
unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe:
die Gruppenleiter, auf die § 4 nicht anzuwenden ist,die Gruppenleiter, auf die Paragraph 4, nicht anzuwenden ist,
die Leiter von Abteilungen sowie von diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheiten, auf die § 4 Z 1 lit. b, d, e und g nicht anzuwenden ist,die Leiter von Abteilungen sowie von diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheiten, auf die Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, d, e und g nicht anzuwenden ist,
der Pressesprecher des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten und
die Stellvertreter der im § 4 Z 1 lit. c, d, f und g genannten Beamten, auf die § 4 Z 2 nicht anzuwenden ist;die Stellvertreter der im Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, d, f und g genannten Beamten, auf die Paragraph 4, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist;
die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 dieser Verwendungsgruppe gebührt:
die Leiter von Referaten oder von diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheiten und
die zumindest der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 angehörenden Beamten, auf die die §§ 4 und 27 nicht anzuwenden sind.die zumindest der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 angehörenden Beamten, auf die die Paragraphen 4 und 27 nicht anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186686