Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
03.02.1996 bis 05.12.2000 — BGBl. Nr. 42/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 303.02.199605.12.2000 BGBl. Nr. 42/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.02.1996BGBl. Nr. 42/1996

Außerkrafttretensdatum

05.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2000

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassung zur Ausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum römisch eins. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die
    1. Ziffer eins
      die Dienstprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995,, erfolgreich abgelegt haben, und
    2. Ziffer 2
      mindestens vier Jahre als Unteroffizier verwendet wurden.
  2. Absatz 2,Zum römisch zwei. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den römisch eins. Abschnitt absolviert und die erste Teilprüfung (Paragraph 5,) erfolgreich abgelegt haben.
  3. Absatz 3,Eine Zulassung zum römisch zwei. Abschnitt vor Absolvierung des römisch eins. Abschnittes kann durch das Bundesministerium für Landesverteidigung genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen vorliegen und die Erfordernisse des Absatz eins, erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu einem Ausbildungsabschnitt ist zu widerrufen, wenn ein Kandidat mehr als ein Drittel der für diesen Abschnitt vorgesehenen Ausbildungsstunden versäumt hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10009001

Dokumentnummer

NOR12111343

Alte Dokumentnummer

N6199653386J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/42/P3/NOR12111343