Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2000Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zulassung zur Ausbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zum I. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, dieZum römisch eins. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die
die Dienstprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. Nr. 450/1995, erfolgreich abgelegt haben, unddie Dienstprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995,, erfolgreich abgelegt haben, und mindestens vier Jahre als Unteroffizier verwendet wurden.
(2)Absatz 2,Zum II. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den I. Abschnitt absolviert und die erste Teilprüfung (§ 5) erfolgreich abgelegt haben.Zum römisch zwei. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den römisch eins. Abschnitt absolviert und die erste Teilprüfung (Paragraph 5,) erfolgreich abgelegt haben.
(3)Absatz 3,Eine Zulassung zum II. Abschnitt vor Absolvierung des I. Abschnittes kann durch das Bundesministerium für Landesverteidigung genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen vorliegen und die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt sind.Eine Zulassung zum römisch zwei. Abschnitt vor Absolvierung des römisch eins. Abschnittes kann durch das Bundesministerium für Landesverteidigung genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen vorliegen und die Erfordernisse des Absatz eins, erfüllt sind.
(4)Absatz 4,Die Zulassung zu einem Ausbildungsabschnitt ist zu widerrufen, wenn ein Kandidat mehr als ein Drittel der für diesen Abschnitt vorgesehenen Ausbildungsstunden versäumt hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12111343
Alte Dokumentnummer
N6199653386J