Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Diplomatische Akademie-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Diplomatische Akademie kann mit national und international anerkannten Universitäten vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:
gemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig sind,gemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG gleichwertig sind,
Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237333