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Anl. 1/01

Fassungen
13.07.2004 bis 04.05.2009 — · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/0105.05.200931.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 256/2008 · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2008
Anl. 1/0113.07.200404.05.2009 § → § · 2 Dokumente
Anl. 1/0101.09.200212.07.2004 § → § · 1 Dokument
Anl. 1/0126.01.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 56/2001 · 2 Dokumente
Anl. 1/0101.09.199631.08.2002 BGBl. Nr. 566/1996 (Stammfassung)

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Kurztitel

Lehrpläne - Werkmeisterschulen und Lehrplan der Bauhandwerkerschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, eins

Inkrafttretensdatum

13.07.2004

Außerkrafttretensdatum

04.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2008

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2009 sowie

hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise auslaufend außer

Kraft vergleiche Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,).

Text

Anlage A.1

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR BAUWESEN

römisch eins. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

                      Unterrichtsgegenstand)

____________________________________________________________________

                            Unterrichtseinheiten            Lehrver-

                                                             pflich-

A. Pflichtgegenstände            Semester            Summe   tungs-

                           1.     2.     3.     4.           gruppe

____________________________________________________________________

1. Religion ...........   20     20     20     20     80     (III)

2. Kommunikation und

    Schriftverkehr .....   20     20      -      -     40       II

3. Wirtschaft und Recht    -      -     20     20     40      III

4. Mitarbeiterführung

    und -ausbildung ....    -      -     20     20     40      III

5. Angewandte

    Mathematik .........   60     60      -      -    120       I

6. Bauphysik ..........   20     20      -      -     40       II

7. Baustoffe und

    Bauökologie ........   40     20     20      -     80       I

8. Baustatik und

    Festigkeitslehre ...   20     40     40     20    120       I

9. Bautechnisches

    Zeichnen ...........   20     20     20      -     60       II

10. Baubetrieb und

    Baumaschinen .......   20     20     40     40    120       I

11. Vermessungswesen ...    -      -      -     40     40       II

12. Baukonstruktion ....   40     40     20     20    120       I

13. Tiefbau ............    -      -     20     20     40       I

14. Projektstudien .....    -      -      -     20     20       II

____________________________________________________________________

             Summe A ...  260    260    220    220    960

____________________________________________________________________

B. Schulautonome

   Pflichtgegenstände

   Lebende Fremdsprache    20     20     20     20     80      (I)

   Kommunikation und

   Schriftverkehr ......    -      -     20     20     40       II

   Angewandte

   Darstellende

   Geometrie ...........    -      -     20     20     40       I

   Betontechnologie ....    -      -     20     20     40       I

   Gebäudeinstallation .    -      -     40     40     80       I

   Stahl- und Holzbau ..    -      -     20     20     40       I

   Stahlbetonbau .......    -      -      -     40     40       I

   Bauökologie .........    -      -     20     20     40       II

   Bausanierung und

   Revitalisierung .....    -      -     40     40     80       II

____________________________________________________________________

             Summe B ...   20     20     60     60    160

____________________________________________________________________

Gesamtsumme (A und B) ..  280    280    280    280  1 120

____________________________________________________________________

Gesamtstundenrahmen (A

und B) für Abweichungen

durch schulautonome

Lehrplanbestimmungen

  mindestens ...........  260    260    260    260  1 040

  höchstens ............  320    320    320    320  1 280

____________________________________________________________________

C. Freigegenstände

Block A -

  Unternehmerprüfung

  Zusatzlehrgang für die

  Unternehmerprüfung ...    -      -     40     40     80       II

Block B -

  Weiterqualifikation

  für (post)sekundäre

  Einstiege

  Deutsch ..............    -      -     80     80    160      (I)

  Lebende Fremdsprache .    -      -     90     90    180      (I)

  Angewandte Mathematik     -      -     90     90    180       I

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Werkmeisterschule für Berufstätige hat im Sinne des Paragraph 59, des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 2, SchOG formulierten Ziele der österreichischen Schule in einem mindestens 1 040 Unterrichtseinheiten umfassenden Bildungsgang der Erweiterung der fachlichen und persönlichen Qualifikation von Personen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung zu dienen. Die Werkmeisterschule wird durch eine Abschlussprüfung beendet.

Die Absolventen sollen auf Grund ihrer Qualifikationen befähigt sein, als mittlere Führungskräfte in den einschlägigen Bereichen der Wirtschaft, der Industrie und des Gewerbes zu wirken. Sie sollen Aufgaben der Planung, Organisation und Kontrolle auf ihrem Fachgebiet selbstständig bewältigen können. Sie sollen Lehrlinge ausbilden und Mitarbeiter im Sinne moderner Managementmethoden führen und unterstützten können. Sie sollen Kostenbewusstsein entwickeln können und Übersicht über Maßnahmen der Arbeitssicherheit und der Umweltschonung beweisen.

Die Absolventen sollen im Laufe des Bildungsganges die Fähigkeit erwerben, sich selbstständig im Fachgebiet und im betrieblichen Umfeld weiterzubilden und dadurch erworbenes Wissen ständig aktualisieren zu können.

Die Absolventen sollen Fachbegriffe und typische Sprachstrukturen im Hinblick auf berufliche Situationen auch in einer lebenden Fremdsprache bewältigen können.

In jedem Unterrichtsgegenstand sind zunächst die für den Unterricht der Studierenden notwendigen Vorkenntnisse zu überprüfen und die durch unterschiedliche Vorbildung und fallweise Studienunterbrechung bedingten Lücken zu schließen.

Die Vermittlung des Lehrstoffes soll problemorientiert und bezugnehmend auf die betriebliche Praxis erfolgen.

Wichtigstes Kriterium bei der Auswahl der Lehrinhalte aller Unterrichtsgegenstände ist die Relevanz für die oben angeführten Aufgaben der Planung, Organisation, Kontrolle und Mitarbeiterführung. Im Vordergrund steht dabei das grundsätzliche Verständnis der fachlichen und führungstechnischen Zusammenhänge; in diesem Sinn ist auch praxisnahes Faktenwissen in wechselnden Formulierungen und unterschiedlichen betrieblichen Zusammenhängen zu überprüfen.

Unterrichtsmethodisch soll das Denken in Strukturen und Prozessen in besonderem Maße gefördert werden; hiezu sind in allen Unterrichtsgegenständen Lehrmittel, Unterrichtsmedien und vom Lehrer erstelltes Anschauungsmaterial einzusetzen. Durch die Arbeit an Fallstudien und Planspielen soll weit gehende Praxisnähe erzielt werden. Die Festlegung der Schwerpunkte gemäß den Lehrplanbereichen soll der Lehrer gemeinsam mit den Studierenden auf Grund derselben Kriterien vornehmen.

Unterrichtsformen sollen ein hohes Maß an Studierendenaktivitäten enthalten, um exemplarisch auf die spätere Funktion der Absolventen als Ausbildner vorzubereiten; daher soll die Aufbereitung des erworbenen Wissens und praktischer Erfahrungen in einer für die Weitergabe an Mitarbeiter geeigneten Form trainiert werden.

Fächerübergreifende Unterrichtsformen und Arbeitsformen in Projekten sind - auch im Hinblick auf die Abschlussprüfung - zu schulen.

Abschnitte einzelner Unterrichtsgegenstände können auch von verschiedenen Lehrern entsprechend ihrer Vorbildung und Fachkenntnis unterrichtet werden.

Die Reihenfolge der unterrichteten Lehrstoffgebiete im jeweiligen Semester ist den Lehrern freigestellt; in vielen Fällen wird die Wechselbeziehung zu anderen parallel laufenden Unterrichtsgegenständen die Abfolge der Lehrstoffkapitel beeinflussen.

Die in der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtseinheiten ermöglichen jedenfalls ganz oder teilweise Blockunterricht, wobei 20 Unterrichtseinheiten einer Semesterwochenstunde entsprechen.

Im Unterrichtsgegenstand "Kommunikation und Schriftverkehr" kann in den Lehrstoffkapiteln "Mündliche Kommunikation" und "Schriftliche Kommunikation" in der Weise vorgegangen werden, dass auf die Vorkenntnisse und persönliche Stärken und Schwächen der Studierenden in besonderer Weise Rücksicht genommen wird.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

römisch drei a. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetztes) eröffnen in dem gegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der Unterrichtsorganisation am Schulstandort durch Auswahl schulautonomer Pflichtgegenstände, der Arbeitsformen und der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation des Schulstandortes von wesentlicher Bedeutung.

Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzepts.

Schulautonome Festlegungen haben auf das Ausbildungsziel des Lehrplans und die damit verbundenen allgemeinen und gewerblichen Berechtigungen Bedacht zu nehmen. Der zur Verfügung stehende Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten sind zu beachten.

römisch drei b. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion) folgende Abweichungen von der Stundentafel vorgenommen werden:

  1. Ziffer eins
    Die Gesamtausbildungsdauer kann auf bis zu zwei Semester verringert werden und auf bis zu sechs Semester ausgedehnt werden; diesfalls sind die Unterrichtseinheiten, der Lehrstoff und die Bildungs- und Lehraufgabe auf die einzelnen Semester möglichst gleichmäßig aufzuteilen.
  2. Ziffer 2
    Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind ein oder mehrere in der Stundentafel vorgesehene schulautonome Pflichtgegenstände festzulegen.
  3. Ziffer 3
    Das Ausmaß der Unterrichtseinheiten der in der Stundentafel vorgesehenen (schulautonomen) Pflichtgegenstände kann erhöht bzw. reduziert werden, um zusätzliche schulautonome Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Ausmaß der Unterrichtseinheiten von im Lehrplan vorgesehen (schulautonomen) Pflichtgegenstände zu erhöhen. Die Reduktionen dürfen nicht zu einem gänzlichen Entfall des jeweiligen Pflichtgegenstandes im Verlauf der Ausbildung führen. Bei der Festlegung zusätzlicher schulautonomer Pflichtgegenstände haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff sowie die Aufteilung der Unterrichtseinheiten auf die Semester zu enthalten.

Bei Anwendung der in Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Maßnahmen ist die in der Stundentafel festgelegte Mindest- bzw. Höchstsumme an Unterrichtseinheiten (1 040 bzw. 1 280) zu beachten.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände zur Ablegung der Unternehmerprüfung, zur Weiterqualifikation für (post)sekundäre Einstiege oder zur fachlichen und allgemein bildenden Weiterqualifikation festgelegt werden; diesfalls haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff zu enthalten.

römisch drei c. Fernunterricht

Im Bereich der Pflichtgegenstände kann vorgesehen werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichts erfolgt, wobei das Ausmaß des Fernunterrichts entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen ist. Die Ausbildung mit Fernunterricht ist in einer Sozial- und Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können und die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertrifft. Die Individualphase hat der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hierfür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.

  1. Litera b
    Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1991,.

  1. Litera c
    Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1965,.

  1. Litera d
    Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1983,.

  1. Litera e
    Israelitischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Litera f
    Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1986,.

  1. Litera g
    Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der
letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1988,.

  1. Litera h
    Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1988,.

  1. Litera i
    Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1991,.

  1. Litera j
    Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1992,.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

UND AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. Pflichtgegenstände

  1. Ziffer 2
    KOMMUNIKATION UND SCHRIFTVERKEHR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

  • Strichaufzählung
    die deutsche Sprache in Wort und Schrift in Alltag und Beruf unmissverständlich gebrauchen können;
  • Strichaufzählung
    durch aktive Mitarbeit mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen bewältigen können und Erfahrungen über seine Sprech- und Verhaltensweisen sammeln;
  • Strichaufzählung
    seine Rechtschreibkenntnisse, seinen Wortschatz und seine Sprachstrukturen festigen und erweitern;
  • Strichaufzählung
    die anfallende innerbetriebliche Kommunikation abwickeln und die in der Praxis üblichen Schriftstücke exakt und verständlich abfassen können;
  • Strichaufzählung
    Informationen gezielt beschaffen und in der Berufspraxis kompetent und kritsch umsetzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Mündliche Kommunikation:

Formulieren von Sachverhalten und Stellungnahmen; Zusammenfassen und Präsentieren von Gelesenem und Gehörtem; Kommentieren, Beurteilen und Argumentieren von Grafiken und Schaubildern; Gesprächsführung; Sach- und Beziehungsebene, nichtsprachliche Signale.

Schriftliche Kommunikation:

Beschaffen, Sichten und Interpretieren von Informationen; Abfassen von Notizen, Exzerpten, Berichten und Darstellungen berufsorientierter Texte.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Sprachnormen:

Wiederholung ausgewählter Kapitel der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Schreiben und Erklären von Fremdwörtern und fachsprachlichen Ausdrücken; Gebrauch von Nachschlagwerken.

Schriftverkehr:

Analysieren und Abfassen einschlägiger betrieblicher Schriftstücke.

3. WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

  • Strichaufzählung
    die Grundzüge des Verfassungs-, Privat- und EU-Rechts kennen;
  • Strichaufzählung
    die wesentlichen Rechtsvorschriften des unternehmerischen Umfeldes kennen;
  • Strichaufzählung
    die für betriebliche Entscheidungen relevanten betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und soziologischen Faktoren in ihren Grundzügen kennen;
  • Strichaufzählung
    Entscheidungen im eigenen Wirkungsbereich treffen können und zur Mitentscheidung im Betrieb bereit und fähig sein.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Semester:

Grundzüge des Verfassungs-, Privat- und EU-Rechts.

Unternehmensrecht:

Gewerberecht; Rechtsformen eines Unternehmens; Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts; Betriebliche und überbetriebliche Interessensvertretung; Grundzüge des ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch); aushangpflichtige Vorschriften, ÖNORMEN und Richtlinien.

  1. Ziffer 4
    Semester:

Betriebswirtschaft:

Wesen und Aufgaben des Betriebes; Aufbau- und Ablauforganisation des Betriebes; Stellung des Unternehmens im wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld; ökologische Aspekte.

Volkswirtschaftslehre:

Preisbildung, Funktion des Geldes; Wirtschaftskreislauf, Wirtschaftswachstum; Investieren, Sparen und Konsumieren; Löhne und Preise; Außenhandel; Budgetpoltik; internationale Wirtschaftsorganisationen; europäische Integration.

  1. Ziffer 4
    MITARBEITERFÜHRUNG UND -AUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

  • Strichaufzählung
    sein fachliches Wissen und Können wirksam vermitteln und Mitarbeiter führen können;
  • Strichaufzählung
    die dabei wichtigen gesetzlichen Vorschriften und pädagogischen Maßnahmen kennen;
  • Strichaufzählung
    auf Basis der gesetzlichen Grundlagen und betrieblichen Erfordernisse Aus- und Weiterbildungspläne für seine Mitarbeiter, insbesondere auch für Lehrlinge erstellen und umsetzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Semester:

Pädagogik, Psychologie und Soziologie:

Grundlagen der Lerntheorie, der Entwicklungspsychologie;

gesellschaftliche Faktoren der Mitarbeiter- und Lehrlingsausbildung;

Grundlagen des Gruppenverhaltens; Motivationstechniken;

Führungstechniken.

  1. Ziffer 4
    Semester:

Planung, Organisation und Kontrolle der betrieblichen Ausbildung:

Entwicklung und Gliederung der Lernziele, Lehrinhalte, Lehr- und Lernmethoden, Unterrichtsmittel und Beurteilungsverfahren; Organisation der Durchführung; Evaluation des Ausbildungsgeschehens.

Rechtskunde:

Grundlegende Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes; berufliche Aus- und Weiterbildung in Österreich.

5. ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

  • Strichaufzählung
    die für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige Sicherheit mit Zahlen, Variablen, Funktionen und geometrischen Berechnungen besitzen;
  • Strichaufzählung
    die in der Berufspraxis auftretenden Berechnungen an geometrischen Figuren der Ebene und an Körpern durchführen können;
  • Strichaufzählung
    zeitgemäße Rechenhilfen einsetzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Grundrechenoperationen:

Rechnen mit Konstanten und Variablen; Verhältnisse und Proportionen; Prozent- und Schlussrechnungen; einfache Textaufgaben aus der betrieblichen Praxis; Potenzen und Wurzeln.

Numerik:

Numerisches Rechnen (Überschlagsrechnen, Gleitkommazahlen); Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Gebrauch von technischen Tabellen.

Funktionen:

Funktionsgraph; lineare Gleichung; Gleichungssysteme mit zwei Variablen; Exponenzialfunktion; logarithmische Funktion; grafische Darstellung; Anwendungen aus dem Fachgebiet.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Geometrie:

Geometrische Grundelemente; Winkelmaße (Grad- und Bogenmaß, Rechnen mit Winkeln); Kongruenz und Ähnlichkeit; Auflösung des rechtwinkeligen Dreiecks, Berechnung von Flächeninhalten;

Berechnungen am schiefwinkeligen Dreieck; Oberflächen- und Volumsberechnungen einfacher geometrischer Körper;

Anwendungsaufgaben in der technischen Praxis.

Statistik:

Datenmengen; Mittelwerte und Häufigkeitsverteilung; Anwendungen aus dem Fachgebiet.

6. BAUPHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

  • Strichaufzählung
    physikalische Begriffe und Methoden der Mechanik fester Körper, der Wärmelehre und Akustik kennen;
  • Strichaufzählung
    kausale Zusammenhänge in diesem Bereich beschreiben können und Verständnis für die Aufgabe der Physik als Grundlage für die Bautechnik entwickeln.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Allgemeine Physik:

Aufgaben und Arbeitsweisen der Physik; gesetzliche Maße und Einheiten (SI-System); Messen von Längen, Zeiten und Massen.

Aufbau der Materie:

Atom- und Molekülbau; physikalische Eigenschaften fester, flüssiger und gasförmiger Körper.

Mechanik fester Körper:

Dynamisches Grundgesetz; Kraft, Arbeit, Leistung, Moment, Wirkungsgrad.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Mechanik fester Körper:

Energieformen und Energieumwandlung; Größen und Gesetze der geradlinigen und drehenden Bewegung.

Bauphysik:

Bautechnischer Wärme-, Feuchtigkeits-, Brand- und Schallschutz (wesentliche physikalische Zusammenhänge, Anwendungsbereiche).

  1. Ziffer 7
    BAUSTOFFE UND BAUÖKOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

  • Strichaufzählung
    wichtige Eigenschaften und Einsatzbereiche von Baustoffen, auch in ihrem ökologischen Zusammenhang, kennen;
  • Strichaufzählung
    für eine gegebene Anwendung den geeigneten Baustoff auswählen können und über die Wiederverwertbarkeit von Baustoffen informiert sein.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Bauökologie:

Energiebilanz bei der Herstellung, beim Transport und der Verwendung von Baustoffen; Recycling von Baustoffen; Baubiologie.

Natürliche Bausteine:

Arten, Eigenschaften und Verarbeitung.

Ziegel:

Arten, Erzeugung und Verarbeitung.

Holz:

Arten, Eigenschaften und Verarbeitung; Holzschutz, Holzwerkstoffe.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Mörtel:

Herstellung und Beurteilung auf der Baustelle; Verarbeitung und bautechnische Eigenschaften.

Beton und Kunststeine:

Arten, Erzeugung und Verarbeitung.

  1. Ziffer 3
    Semester:

Metalle:

Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle (Arten, Eigenschaften, Verwendung).

Sonstige Baustoffe:

Kunststoffe, Dämmstoffe; Dichtstoffe; Glas; Putzträger, Kitte, Klebemittel, Anstriche.

  1. Ziffer 8
    BAUSTATIK UND FESTIGKEITSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende

- soll die theoretischen Grundlagen für baustatische Berechnungen

beherrschen und einfache Berechnungen für den Holzbau, den Stahlbau und den Stahlbetonbau durchführen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Statik:

Kraft, Moment; Zusammensetzung und Zerlegung von Kräften; Schwerpunktsermittlung und Standsicherheit.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Festigkeitslehre:

Beanspruchungsarten (Zug, Druck, Biegung, Schub, Torsion); Knickung; Stabilität; Lastfälle; Formänderungen.

  1. Ziffer 3
    Semester:

Statik:

Lastaufstellungen, statisch bestimmte Tragwerke (Kragträger, Träger auf zwei Stützen, Gerberträger, Fachwerke); statisch unbestimmte Tragwerke.

Anwendungen:

Hallenbinder, Fundamente, Stützmauern.

  1. Ziffer 4
    Semester:

Stahlbetonbau:

Bemessung, Bewehrung, zugehörige Normen; Bemessung einfacher Bauteile (Säule, Balken, Platten- und Rippendecke, kreuzweise bewehrte Platte), Erstellung von Biegeplänen und Eisenlisten; Grundlagen des Spannbetons.

9. BAUTECHNISCHES ZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende

- soll die einschlägigen Zeichnungsnormen und die Handhabung der Zeichengeräte sicher beherrschen, um Werkpläne von Detailkonstruktionen oder kleinen Bauvorhaben zu skizzieren und auszufertigen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    und 2. Semester:

Bauzeichnen:

Zeichengeräte und ihre Handhabung; Zeichnungsnormen; Skizzieren und maßstäbliches Zeichnen einfacher Konstruktionen nach Vorlage.

  1. Ziffer 3
    Semester:

Anwendungen:

Einreich- und Werkpläne; Baubeschreibung.

  1. Ziffer 10
    BAUBETRIEB UND BAUMASCHINEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

  • Strichaufzählung
    die Grundsätze der Bauorganisation, der Bauverwaltung und die in der Bautechnik verwendeten Maschinen und Geräte kennen;
  • Strichaufzählung
    Bauleitungs- und Überwachungsaufgaben übernehmen können;

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009

Gesetzesnummer

10009024

Dokumentnummer

NOR40054565

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Werkmeisterschulen und Lehrplan der Bauhandwerkerschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, eins

Inkrafttretensdatum

13.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.01.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2008

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2009 sowie

hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise auslaufend außer

Kraft vergleiche Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,).

Text

Anlage A.1

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR BAUWESEN

römisch eins. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

                      Unterrichtsgegenstand)

____________________________________________________________________

                            Unterrichtseinheiten            Lehrver-

                                                             pflich-

A. Pflichtgegenstände            Semester            Summe   tungs-

                           1.     2.     3.     4.           gruppe

____________________________________________________________________

1. Religion ...........   20     20     20     20     80     (III)

2. Kommunikation und

    Schriftverkehr .....   20     20      -      -     40       II

3. Wirtschaft und Recht    -      -     20     20     40      III

4. Mitarbeiterführung

    und -ausbildung ....    -      -     20     20     40      III

5. Angewandte

    Mathematik .........   60     60      -      -    120       I

6. Bauphysik ..........   20     20      -      -     40       II

7. Baustoffe und

    Bauökologie ........   40     20     20      -     80       I

8. Baustatik und

    Festigkeitslehre ...   20     40     40     20    120       I

9. Bautechnisches

    Zeichnen ...........   20     20     20      -     60       II

10. Baubetrieb und

    Baumaschinen .......   20     20     40     40    120       I

11. Vermessungswesen ...    -      -      -     40     40       II

12. Baukonstruktion ....   40     40     20     20    120       I

13. Tiefbau ............    -      -     20     20     40       I

14. Projektstudien .....    -      -      -     20     20       II

____________________________________________________________________

             Summe A ...  260    260    220    220    960

____________________________________________________________________

B. Schulautonome

   Pflichtgegenstände

   Lebende Fremdsprache    20     20     20     20     80      (I)

   Kommunikation und

   Schriftverkehr ......    -      -     20     20     40       II

   Angewandte

   Darstellende

   Geometrie ...........    -      -     20     20     40       I

   Betontechnologie ....    -      -     20     20     40       I

   Gebäudeinstallation .    -      -     40     40     80       I

   Stahl- und Holzbau ..    -      -     20     20     40       I

   Stahlbetonbau .......    -      -      -     40     40       I

   Bauökologie .........    -      -     20     20     40       II

   Bausanierung und

   Revitalisierung .....    -      -     40     40     80       II

____________________________________________________________________

             Summe B ...   20     20     60     60    160

____________________________________________________________________

Gesamtsumme (A und B) ..  280    280    280    280  1 120

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Gesamtstundenrahmen (A

und B) für Abweichungen

durch schulautonome

Lehrplanbestimmungen

  mindestens ...........  260    260    260    260  1 040

  höchstens ............  320    320    320    320  1 280

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C. Freigegenstände

Block A -

  Unternehmerprüfung

  Zusatzlehrgang für die

  Unternehmerprüfung ...    -      -     40     40     80       II

Block B -

  Weiterqualifikation

  für (post)sekundäre

  Einstiege

  Deutsch ..............    -      -     80     80    160      (I)

  Lebende Fremdsprache .    -      -     90     90    180      (I)

  Angewandte Mathematik     -      -     90     90    180       I

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Werkmeisterschule für Berufstätige hat im Sinne des Paragraph 59, des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 2, SchOG formulierten Ziele der österreichischen Schule in einem mindestens 1 040 Unterrichtseinheiten umfassenden Bildungsgang der Erweiterung der fachlichen und persönlichen Qualifikation von Personen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung zu dienen. Die Werkmeisterschule wird durch eine Abschlussprüfung beendet.

Die Absolventen sollen auf Grund ihrer Qualifikationen befähigt sein, als mittlere Führungskräfte in den einschlägigen Bereichen der Wirtschaft, der Industrie und des Gewerbes zu wirken. Sie sollen Aufgaben der Planung, Organisation und Kontrolle auf ihrem Fachgebiet selbstständig bewältigen können. Sie sollen Lehrlinge ausbilden und Mitarbeiter im Sinne moderner Managementmethoden führen und unterstützten können. Sie sollen Kostenbewusstsein entwickeln können und Übersicht über Maßnahmen der Arbeitssicherheit und der Umweltschonung beweisen.

Die Absolventen sollen im Laufe des Bildungsganges die Fähigkeit erwerben, sich selbstständig im Fachgebiet und im betrieblichen Umfeld weiterzubilden und dadurch erworbenes Wissen ständig aktualisieren zu können.

Die Absolventen sollen Fachbegriffe und typische Sprachstrukturen im Hinblick auf berufliche Situationen auch in einer lebenden Fremdsprache bewältigen können.

In jedem Unterrichtsgegenstand sind zunächst die für den Unterricht der Studierenden notwendigen Vorkenntnisse zu überprüfen und die durch unterschiedliche Vorbildung und fallweise Studienunterbrechung bedingten Lücken zu schließen.

Die Vermittlung des Lehrstoffes soll problemorientiert und bezugnehmend auf die betriebliche Praxis erfolgen.

Wichtigstes Kriterium bei der Auswahl der Lehrinhalte aller Unterrichtsgegenstände ist die Relevanz für die oben angeführten Aufgaben der Planung, Organisation, Kontrolle und Mitarbeiterführung. Im Vordergrund steht dabei das grundsätzliche Verständnis der fachlichen und führungstechnischen Zusammenhänge; in diesem Sinn ist auch praxisnahes Faktenwissen in wechselnden Formulierungen und unterschiedlichen betrieblichen Zusammenhängen zu überprüfen.

Unterrichtsmethodisch soll das Denken in Strukturen und Prozessen in besonderem Maße gefördert werden; hiezu sind in allen Unterrichtsgegenständen Lehrmittel, Unterrichtsmedien und vom Lehrer erstelltes Anschauungsmaterial einzusetzen. Durch die Arbeit an Fallstudien und Planspielen soll weit gehende Praxisnähe erzielt werden. Die Festlegung der Schwerpunkte gemäß den Lehrplanbereichen soll der Lehrer gemeinsam mit den Studierenden auf Grund derselben Kriterien vornehmen.

Unterrichtsformen sollen ein hohes Maß an Studierendenaktivitäten enthalten, um exemplarisch auf die spätere Funktion der Absolventen als Ausbildner vorzubereiten; daher soll die Aufbereitung des erworbenen Wissens und praktischer Erfahrungen in einer für die Weitergabe an Mitarbeiter geeigneten Form trainiert werden.

Fächerübergreifende Unterrichtsformen und Arbeitsformen in Projekten sind - auch im Hinblick auf die Abschlussprüfung - zu schulen.

Abschnitte einzelner Unterrichtsgegenstände können auch von verschiedenen Lehrern entsprechend ihrer Vorbildung und Fachkenntnis unterrichtet werden.

Die Reihenfolge der unterrichteten Lehrstoffgebiete im jeweiligen Semester ist den Lehrern freigestellt; in vielen Fällen wird die Wechselbeziehung zu anderen parallel laufenden Unterrichtsgegenständen die Abfolge der Lehrstoffkapitel beeinflussen.

Die in der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtseinheiten ermöglichen jedenfalls ganz oder teilweise Blockunterricht, wobei 20 Unterrichtseinheiten einer Semesterwochenstunde entsprechen.

Im Unterrichtsgegenstand "Kommunikation und Schriftverkehr" kann in den Lehrstoffkapiteln "Mündliche Kommunikation" und "Schriftliche Kommunikation" in der Weise vorgegangen werden, dass auf die Vorkenntnisse und persönliche Stärken und Schwächen der Studierenden in besonderer Weise Rücksicht genommen wird.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

römisch drei a. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetztes) eröffnen in dem gegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der Unterrichtsorganisation am Schulstandort durch Auswahl schulautonomer Pflichtgegenstände, der Arbeitsformen und der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation des Schulstandortes von wesentlicher Bedeutung.

Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzepts.

Schulautonome Festlegungen haben auf das Ausbildungsziel des Lehrplans und die damit verbundenen allgemeinen und gewerblichen Berechtigungen Bedacht zu nehmen. Der zur Verfügung stehende Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten sind zu beachten.

römisch drei b. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion) folgende Abweichungen von der Stundentafel vorgenommen werden:

  1. Ziffer eins
    Die Gesamtausbildungsdauer kann auf bis zu zwei Semester verringert werden und auf bis zu sechs Semester ausgedehnt werden; diesfalls sind die Unterrichtseinheiten, der Lehrstoff und die Bildungs- und Lehraufgabe auf die einzelnen Semester möglichst gleichmäßig aufzuteilen.
  2. Ziffer 2
    Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind ein oder mehrere in der Stundentafel vorgesehene schulautonome Pflichtgegenstände festzulegen.
  3. Ziffer 3
    Das Ausmaß der Unterrichtseinheiten der in der Stundentafel vorgesehenen (schulautonomen) Pflichtgegenstände kann erhöht bzw. reduziert werden, um zusätzliche schulautonome Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Ausmaß der Unterrichtseinheiten von im Lehrplan vorgesehen (schulautonomen) Pflichtgegenstände zu erhöhen. Die Reduktionen dürfen nicht zu einem gänzlichen Entfall des jeweiligen Pflichtgegenstandes im Verlauf der Ausbildung führen. Bei der Festlegung zusätzlicher schulautonomer Pflichtgegenstände haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff sowie die Aufteilung der Unterrichtseinheiten auf die Semester zu enthalten.

Bei Anwendung der in Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Maßnahmen ist die in der Stundentafel festgelegte Mindest- bzw. Höchstsumme an Unterrichtseinheiten (1 040 bzw. 1 280) zu beachten.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände zur Ablegung der Unternehmerprüfung, zur Weiterqualifikation für (post)sekundäre Einstiege oder zur fachlichen und allgemein bildenden Weiterqualifikation festgelegt werden; diesfalls haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff zu enthalten.

römisch drei c. Fernunterricht

Im Bereich der Pflichtgegenstände kann vorgesehen werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichts erfolgt, wobei das Ausmaß des Fernunterrichts entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen ist. Die Ausbildung mit Fernunterricht ist in einer Sozial- und Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können und die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertrifft. Die Individualphase hat der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hierfür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.

  1. Litera b
    Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,.

  1. Litera c
    Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1965,.

  1. Litera d
    Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1983,.

  1. Litera e
    Israelitischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Litera f
    Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1986,.

  1. Litera g
    Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der
letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1988,.

  1. Litera h
    Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1988,.

  1. Litera i
    Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1991,.

  1. Litera j
    Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1992,.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

UND AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. Pflichtgegenstände

  1. Ziffer 2
    KOMMUNIKATION UND SCHRIFTVERKEHR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

  • Strichaufzählung
    die deutsche Sprache in Wort und Schrift in Alltag und Beruf unmissverständlich gebrauchen können;
  • Strichaufzählung
    durch aktive Mitarbeit mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen bewältigen können und Erfahrungen über seine Sprech- und Verhaltensweisen sammeln;
  • Strichaufzählung
    seine Rechtschreibkenntnisse, seinen Wortschatz und seine Sprachstrukturen festigen und erweitern;
  • Strichaufzählung
    die anfallende innerbetriebliche Kommunikation abwickeln und die in der Praxis üblichen Schriftstücke exakt und verständlich abfassen können;
  • Strichaufzählung
    Informationen gezielt beschaffen und in der Berufspraxis kompetent und kritsch umsetzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Mündliche Kommunikation:

Formulieren von Sachverhalten und Stellungnahmen; Zusammenfassen und Präsentieren von Gelesenem und Gehörtem; Kommentieren, Beurteilen und Argumentieren von Grafiken und Schaubildern; Gesprächsführung; Sach- und Beziehungsebene, nichtsprachliche Signale.

Schriftliche Kommunikation:

Beschaffen, Sichten und Interpretieren von Informationen; Abfassen von Notizen, Exzerpten, Berichten und Darstellungen berufsorientierter Texte.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Sprachnormen:

Wiederholung ausgewählter Kapitel der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Schreiben und Erklären von Fremdwörtern und fachsprachlichen Ausdrücken; Gebrauch von Nachschlagwerken.

Schriftverkehr:

Analysieren und Abfassen einschlägiger betrieblicher Schriftstücke.

3. WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

  • Strichaufzählung
    die Grundzüge des Verfassungs-, Privat- und EU-Rechts kennen;
  • Strichaufzählung
    die wesentlichen Rechtsvorschriften des unternehmerischen Umfeldes kennen;
  • Strichaufzählung
    die für betriebliche Entscheidungen relevanten betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und soziologischen Faktoren in ihren Grundzügen kennen;
  • Strichaufzählung
    Entscheidungen im eigenen Wirkungsbereich treffen können und zur Mitentscheidung im Betrieb bereit und fähig sein.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Semester:

Grundzüge des Verfassungs-, Privat- und EU-Rechts.

Unternehmensrecht:

Gewerberecht; Rechtsformen eines Unternehmens; Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts; Betriebliche und überbetriebliche Interessensvertretung; Grundzüge des ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch); aushangpflichtige Vorschriften, ÖNORMEN und Richtlinien.

  1. Ziffer 4
    Semester:

Betriebswirtschaft:

Wesen und Aufgaben des Betriebes; Aufbau- und Ablauforganisation des Betriebes; Stellung des Unternehmens im wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld; ökologische Aspekte.

Volkswirtschaftslehre:

Preisbildung, Funktion des Geldes; Wirtschaftskreislauf, Wirtschaftswachstum; Investieren, Sparen und Konsumieren; Löhne und Preise; Außenhandel; Budgetpoltik; internationale Wirtschaftsorganisationen; europäische Integration.

  1. Ziffer 4
    MITARBEITERFÜHRUNG UND -AUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

  • Strichaufzählung
    sein fachliches Wissen und Können wirksam vermitteln und Mitarbeiter führen können;
  • Strichaufzählung
    die dabei wichtigen gesetzlichen Vorschriften und pädagogischen Maßnahmen kennen;
  • Strichaufzählung
    auf Basis der gesetzlichen Grundlagen und betrieblichen Erfordernisse Aus- und Weiterbildungspläne für seine Mitarbeiter, insbesondere auch für Lehrlinge erstellen und umsetzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Semester:

Pädagogik, Psychologie und Soziologie:

Grundlagen der Lerntheorie, der Entwicklungspsychologie;

gesellschaftliche Faktoren der Mitarbeiter- und Lehrlingsausbildung;

Grundlagen des Gruppenverhaltens; Motivationstechniken;

Führungstechniken.

  1. Ziffer 4
    Semester:

Planung, Organisation und Kontrolle der betrieblichen Ausbildung:

Entwicklung und Gliederung der Lernziele, Lehrinhalte, Lehr- und Lernmethoden, Unterrichtsmittel und Beurteilungsverfahren; Organisation der Durchführung; Evaluation des Ausbildungsgeschehens.

Rechtskunde:

Grundlegende Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes; berufliche Aus- und Weiterbildung in Österreich.

5. ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

  • Strichaufzählung
    die für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige Sicherheit mit Zahlen, Variablen, Funktionen und geometrischen Berechnungen besitzen;
  • Strichaufzählung
    die in der Berufspraxis auftretenden Berechnungen an geometrischen Figuren der Ebene und an Körpern durchführen können;
  • Strichaufzählung
    zeitgemäße Rechenhilfen einsetzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Grundrechenoperationen:

Rechnen mit Konstanten und Variablen; Verhältnisse und Proportionen; Prozent- und Schlussrechnungen; einfache Textaufgaben aus der betrieblichen Praxis; Potenzen und Wurzeln.

Numerik:

Numerisches Rechnen (Überschlagsrechnen, Gleitkommazahlen); Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Gebrauch von technischen Tabellen.

Funktionen:

Funktionsgraph; lineare Gleichung; Gleichungssysteme mit zwei Variablen; Exponenzialfunktion; logarithmische Funktion; grafische Darstellung; Anwendungen aus dem Fachgebiet.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Geometrie:

Geometrische Grundelemente; Winkelmaße (Grad- und Bogenmaß, Rechnen mit Winkeln); Kongruenz und Ähnlichkeit; Auflösung des rechtwinkeligen Dreiecks, Berechnung von Flächeninhalten;

Berechnungen am schiefwinkeligen Dreieck; Oberflächen- und Volumsberechnungen einfacher geometrischer Körper;

Anwendungsaufgaben in der technischen Praxis.

Statistik:

Datenmengen; Mittelwerte und Häufigkeitsverteilung; Anwendungen aus dem Fachgebiet.

6. BAUPHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

  • Strichaufzählung
    physikalische Begriffe und Methoden der Mechanik fester Körper, der Wärmelehre und Akustik kennen;
  • Strichaufzählung
    kausale Zusammenhänge in diesem Bereich beschreiben können und Verständnis für die Aufgabe der Physik als Grundlage für die Bautechnik entwickeln.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Allgemeine Physik:

Aufgaben und Arbeitsweisen der Physik; gesetzliche Maße und Einheiten (SI-System); Messen von Längen, Zeiten und Massen.

Aufbau der Materie:

Atom- und Molekülbau; physikalische Eigenschaften fester, flüssiger und gasförmiger Körper.

Mechanik fester Körper:

Dynamisches Grundgesetz; Kraft, Arbeit, Leistung, Moment, Wirkungsgrad.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Mechanik fester Körper:

Energieformen und Energieumwandlung; Größen und Gesetze der geradlinigen und drehenden Bewegung.

Bauphysik:

Bautechnischer Wärme-, Feuchtigkeits-, Brand- und Schallschutz (wesentliche physikalische Zusammenhänge, Anwendungsbereiche).

  1. Ziffer 7
    BAUSTOFFE UND BAUÖKOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

  • Strichaufzählung
    wichtige Eigenschaften und Einsatzbereiche von Baustoffen, auch in ihrem ökologischen Zusammenhang, kennen;
  • Strichaufzählung
    für eine gegebene Anwendung den geeigneten Baustoff auswählen können und über die Wiederverwertbarkeit von Baustoffen informiert sein.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Bauökologie:

Energiebilanz bei der Herstellung, beim Transport und der Verwendung von Baustoffen; Recycling von Baustoffen; Baubiologie.

Natürliche Bausteine:

Arten, Eigenschaften und Verarbeitung.

Ziegel:

Arten, Erzeugung und Verarbeitung.

Holz:

Arten, Eigenschaften und Verarbeitung; Holzschutz, Holzwerkstoffe.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Mörtel:

Herstellung und Beurteilung auf der Baustelle; Verarbeitung und bautechnische Eigenschaften.

Beton und Kunststeine:

Arten, Erzeugung und Verarbeitung.

  1. Ziffer 3
    Semester:

Metalle:

Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle (Arten, Eigenschaften, Verwendung).

Sonstige Baustoffe:

Kunststoffe, Dämmstoffe; Dichtstoffe; Glas; Putzträger, Kitte, Klebemittel, Anstriche.

  1. Ziffer 8
    BAUSTATIK UND FESTIGKEITSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende

- soll die theoretischen Grundlagen für baustatische Berechnungen

beherrschen und einfache Berechnungen für den Holzbau, den Stahlbau und den Stahlbetonbau durchführen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Statik:

Kraft, Moment; Zusammensetzung und Zerlegung von Kräften; Schwerpunktsermittlung und Standsicherheit.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Festigkeitslehre:

Beanspruchungsarten (Zug, Druck, Biegung, Schub, Torsion); Knickung; Stabilität; Lastfälle; Formänderungen.

  1. Ziffer 3
    Semester:

Statik:

Lastaufstellungen, statisch bestimmte Tragwerke (Kragträger, Träger auf zwei Stützen, Gerberträger, Fachwerke); statisch unbestimmte Tragwerke.

Anwendungen:

Hallenbinder, Fundamente, Stützmauern.

  1. Ziffer 4
    Semester:

Stahlbetonbau:

Bemessung, Bewehrung, zugehörige Normen; Bemessung einfacher Bauteile (Säule, Balken, Platten- und Rippendecke, kreuzweise bewehrte Platte), Erstellung von Biegeplänen und Eisenlisten; Grundlagen des Spannbetons.

9. BAUTECHNISCHES ZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende

- soll die einschlägigen Zeichnungsnormen und die Handhabung der Zeichengeräte sicher beherrschen, um Werkpläne von Detailkonstruktionen oder kleinen Bauvorhaben zu skizzieren und auszufertigen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    und 2. Semester:

Bauzeichnen:

Zeichengeräte und ihre Handhabung; Zeichnungsnormen; Skizzieren und maßstäbliches Zeichnen einfacher Konstruktionen nach Vorlage.

  1. Ziffer 3
    Semester:

Anwendungen:

Einreich- und Werkpläne; Baubeschreibung.

  1. Ziffer 10
    BAUBETRIEB UND BAUMASCHINEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

  • Strichaufzählung
    die Grundsätze der Bauorganisation, der Bauverwaltung und die in der Bautechnik verwendeten Maschinen und Geräte kennen;
  • Strichaufzählung
    Bauleitungs- und Überwachungsaufgaben übernehmen können;

Anmerkung

Die Novelle BGBl. II Nr. 130/2009 wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009

Gesetzesnummer

10009024

Dokumentnummer

NOR40105261