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§ 3a VGÜ

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. II Nr. 343/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3a heute01.10.2002 BGBl. II Nr. 343/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 343/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die unter Tage im Bergbau beschäftigt werden

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren dürfen unter Tage im Bergbau nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von einem Jahr Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn bereits gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder Paragraph 3, Untersuchungspflichten bestehen. Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen verkürzen sich in jenen Fällen, in denen in der Anlage 1 mehr als ein Jahr vorgesehen ist, auf ein Jahr. Sind dabei Lungenröntgen vorgesehen, so sind diese nur erforderlichenfalls jährlich durchzuführen.
  3. Absatz 3,Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Absatz eins, sind von Arbeitsmediziner/innen durchzuführen und zu beurteilen. Abweichend von Paragraph 56, Absatz eins, ASchG bedarf es keiner Ermächtigung.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40035721