Rechtstracker.at

§ 3b VGÜ

Fassungen
ab 03.12.2024 — BGBl. II Nr. 330/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3b heute03.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 330/2024
§ 3b10.12.202002.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 550/2020
§ 3b01.03.201409.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 26/2014
§ 3b01.03.200828.02.2014 BGBl. II Nr. 224/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 b

Inkrafttretensdatum

03.12.2024BGBl. II Nr. 330/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die in Räumen beschäftigt werden, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmer/innen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Absatz eins, sind von hiezu von der bzw. von dem für Arbeit zuständigen Bundesministerin bzw. zuständigen Bundesminister ermächtigten Ärzten/Ärztinnen in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

04.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40266597