Rechtstracker.at

§ 3 KGG

Fassungen
ab 01.01.1998 — BGBl. I Nr. 148/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.1998 § → § BGBl. I Nr. 148/1998
§ 301.07.199731.12.1997 BGBl. I Nr. 47/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 148/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anwartschaft

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn die Antragstellerin (der Antragsteller gemäß Paragraph 5,) innerhalb der letzten 24 Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
  2. Absatz 2,Wenn die Antragstellerin (der Antragsteller) bereits einmal Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat, ist die Anwartschaft bereits dann erfüllt, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
  3. Absatz 3,Die Antragstellerin (der Antragsteller), die (der) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfüllt die Anwartschaft bereits dann, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Jugendanwartschaft). Auf die Jugendanwartschaft sind die im Absatz 4, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 3 bis 5 oder 7 vorliegen müssen, anzurechnen.
  4. Absatz 4,Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;
    2. Ziffer 2
      Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses sowie eines krankenversicherungspflichtigen Lehrverhältnisses;
    3. Ziffer 3
      bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder der darauffolgende Sonntag;
    4. Ziffer 4
      Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Lehrling;
    5. Ziffer 5
      Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder als Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,;
    6. Ziffer 6
      Zeiten des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
    7. Ziffer 7
      Zeiten des Ausbildungsdienstes gemäß Paragraph 46 a, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305.
  5. Absatz 5,Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
  6. Absatz 6,Von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 66 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, die Strafgefangene durch Erfüllung ihrer Arbeitspflicht erworben haben, sind drei Viertel auf die Anwartschaft anzurechnen.
  7. Absatz 7,Die in den Absatz 4 bis 6 genannten Zeiten dürfen jeweils nur einmal auf die Anwartschaft angerechnet werden.

Schlagworte

Wochengeld, Beschäftigungsverhältnis, Beschäftigungszeit, BGBl. Nr. 609/1977, BGBl. Nr. 305/1990, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR12115816

alte Dokumentnummer

N6199853898L