Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des BMF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 132/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Bevorzugte Ernennung/Bestellung
§ 2. Gemäß den Vorgaben in der Anlage 1 sind bei allen Funktionen im Sinne der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten, BGBl. Nr. 774/1993, bei welchen die Zahl in der Spalte „Anzahl der weiblichen Bediensteten'' niedriger ist als die Zahl in der Spalte „Frauenanteil gemäß § 40 Abs. 2 B-GBG'' Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen. Paragraph 2, Gemäß den Vorgaben in der Anlage 1 sind bei allen Funktionen im Sinne der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1993,, bei welchen die Zahl in der Spalte „Anzahl der weiblichen Bediensteten'' niedriger ist als die Zahl in der Spalte „Frauenanteil gemäß Paragraph 40, Absatz 2, B-GBG'' Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12114234
Alte Dokumentnummer
N6199810688O