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§ 3

Fassungen
10.06.1998 bis 20.10.2000 — BGBl. II Nr. 197/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 310.06.199820.10.2000 BGBl. II Nr. 197/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das BKA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.06.1998BGBl. II Nr. 197/1998

Außerkrafttretensdatum

20.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2000

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2000,

Text

Ausschreibung

Paragraph 3, (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, und interne Ausschreibungen sind in weiblicher und in männlicher Form abzufassen.

  1. Absatz 2,Solange die Voraussetzungen der Paragraphen 42 und 43 B-GBG nicht erfüllt sind, ist bei allen Ausschreibungen von Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die jeweilige Dienstbehörde bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, daß bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt aufgenommen werden.
  2. Absatz 3,Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis aufzunehmen.
  3. Absatz 4,Der nach den Vertretungsbereichen gemäß Anlage 2 zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin ist jeweils eine Ausfertigung der Ausschreibung zu übermitteln. Nach Abschluß des Verfahrens ist ihr mitzuteilen, wieviele Männer und wieviele Fauen Anmerkung, richtig: Frauen) sich beworben haben und wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.

Gesetzesnummer

10009081

Dokumentnummer

NOR12114252

Alte Dokumentnummer

N6199811042O