Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan - BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
4. Abschnitt
Gleichbehandlungsbeauftragte, Arbeitsgruppe für
Gleichbehandlungsfragen
§ 13. (1) Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragen sowie den Mitgliedern der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen darf aus ihrer Funktion weder während der Ausübung noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion ein beruflicher Nachteil erwachsen.Paragraph 13, (1) Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragen sowie den Mitgliedern der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen darf aus ihrer Funktion weder während der Ausübung noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion ein beruflicher Nachteil erwachsen.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeit als
Gleichbehandlungsbeauftragte/Gleichbehandlungsbeauftragter oder als Mitglied der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist ein wesentlicher Teil der Erfüllung der Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat auf diesen wichtigen Bereich der Verwaltung bei sämtlichen dienstlichen Verfügungen besonders Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Der Dienstgeber hat die Gleichbehandlungsbeauftragte/den Gleichbehandlungsbeauftragten und die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die dafür erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Personalaufwand, Raumaufwand
Dokumentnummer
NOR12114279
Alte Dokumentnummer
N6199811085O