Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
24.06.1998 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 202/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1324.06.199831.12.2004 BGBl. II Nr. 202/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan - BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

24.06.1998BGBl. II Nr. 202/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

4. Abschnitt

Gleichbehandlungsbeauftragte, Arbeitsgruppe für

Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 13, (1) Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragen sowie den Mitgliedern der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen darf aus ihrer Funktion weder während der Ausübung noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion ein beruflicher Nachteil erwachsen.

  1. Absatz 2,Die Tätigkeit als

Gleichbehandlungsbeauftragte/Gleichbehandlungsbeauftragter oder als Mitglied der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist ein wesentlicher Teil der Erfüllung der Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat auf diesen wichtigen Bereich der Verwaltung bei sämtlichen dienstlichen Verfügungen besonders Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 3,Der Dienstgeber hat die Gleichbehandlungsbeauftragte/den Gleichbehandlungsbeauftragten und die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die dafür erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Personalaufwand, Raumaufwand

Gesetzesnummer

10009082

Dokumentnummer

NOR12114279

Alte Dokumentnummer

N6199811085O