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Art. 11

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. III Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.05.1998 BGBl. III Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 11

Sachleistungen

  1. Absatz eins,Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und
    1. Litera a
      die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder
    2. Litera b
      deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder
    3. Litera c
      die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
    hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden oder wenn nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.
  3. Absatz 3,Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
    1. Litera a
      Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung im anderen Vertragsstaat aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
    2. Litera b
      Personen, die ihre im anderen Vertragsstaat wohnende Familie besuchen;
    3. Litera c
      Personen, die sich aus anderen Gründen im anderen Vertragsstaat aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung des für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Trägers gewährt wurde.

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009085

Dokumentnummer

NOR12114789

Alte Dokumentnummer

N6199812091U