Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. III Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.05.1998 BGBl. III Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 12

Geldleistungen

  1. Absatz eins,In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
  2. Absatz 2,Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
  3. Absatz 3,Sind nach den slowenischen Rechtsvorschriften Ersatzleistungen bei Mutterschaft, Krankheit oder Unfall nach dem früheren Verdienst der versicherten Person zu berechnen, so hat der slowenische Träger ausschließlich den Verdienst, den die betreffende Person während der letzten Tätigkeit in Slowenien erzielt hat, zu berücksichtigen, wobei der in Slowenien erzielte Durchschnittsverdienst als Durchschnittsverdienst für den gesamten vorgesehenen Zeitraum gilt.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009085

Dokumentnummer

NOR12114790

Alte Dokumentnummer

N6199812092U