Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 39
Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Laibach, am 10. März 1997, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12114817
Alte Dokumentnummer
N6199812119U