Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Bekanntmachungen des Vertrauenspersonenausschusses an die Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben, durch Nutzung allgemein zugänglicher betriebsinterner Informationssysteme oder mündlich in der Betriebsversammlung zu erfolgen.Bekanntmachungen des Vertrauenspersonenausschusses an die Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses (Paragraph eins, Absatz eins,), durch Rundschreiben, durch Nutzung allgemein zugänglicher betriebsinterner Informationssysteme oder mündlich in der Betriebsversammlung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Bekanntmachungen des Personalausschusses und des Zentralausschusses sind den Vorsitzenden der jeweils nachgeordneten Personalvertretungsorgane mitzuteilen und von den Vorsitzenden der Vertrauenspersonenausschüsse gemäß Abs. 1 kundzumachen.Bekanntmachungen des Personalausschusses und des Zentralausschusses sind den Vorsitzenden der jeweils nachgeordneten Personalvertretungsorgane mitzuteilen und von den Vorsitzenden der Vertrauenspersonenausschüsse gemäß Absatz eins, kundzumachen.
(3)Absatz 3,Alle Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane durch Anschlag sind von den jeweiligen Vorsitzenden (Stellvertretern) und Schriftführern zu zeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114881
Alte Dokumentnummer
N6199812525O