Rechtstracker.at

§ 24 PBVGO

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.11.1998 BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. II Nr. 335/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beistellung von Sacherfordernissen

Paragraph 24,

Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen. Insbesondere sind den Personalvertretungsorganen Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Personalvertretungsorgans angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Soweit der Umfang der Tätigkeit des Personalvertretungsorgans dies erforderlich macht und es dem Betriebsinhaber zumutbar ist, ist der Betriebsinhaber in großen Betrieben überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung von einer oder mehrerer Mitarbeitern verpflichtet. Reisekosten hat der Betriebsinhaber nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tragen.

Schlagworte

Kanzleierfordernis

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009089

Dokumentnummer

NOR12114882

Alte Dokumentnummer

N6199812526O