Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Einheitlicher Betriebsrat bzw. einheitliches Personalvertretungsorgan
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder des § 4 PBVG zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertretungsorgan). Für dessen Konstituierung gilt § 12 mit der Maßgabe, daß die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluß vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende des zum einheitlichen Betriebsrat oder zum einheitlichen Personalvertretungsorgan zusammengefaßten Organs der Arbeitnehmerschaft berechtigt ist. Bei mehreren Einberufungen gilt die Einberufung des Vorsitzenden jenes Organs der Arbeitnehmerschaft, das die größere Zahl von Arbeitnehmern vertritt.Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG oder des Paragraph 4, PBVG zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertretungsorgan). Für dessen Konstituierung gilt Paragraph 12, mit der Maßgabe, daß die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluß vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende des zum einheitlichen Betriebsrat oder zum einheitlichen Personalvertretungsorgan zusammengefaßten Organs der Arbeitnehmerschaft berechtigt ist. Bei mehreren Einberufungen gilt die Einberufung des Vorsitzenden jenes Organs der Arbeitnehmerschaft, das die größere Zahl von Arbeitnehmern vertritt.
(2)Absatz 2,Im übrigen gelten die §§ 13 bis 24.Im übrigen gelten die Paragraphen 13 bis 24,
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114883
Alte Dokumentnummer
N6199812527O